Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/47: Unterschied zwischen den Versionen

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die von der Tatsache wissen, anzuhören, hiernach die Sachlage zu prüfen und nach seiner Überzeugung eine den Umständen entsprechende Erklärung, mit Datum, Unterschrift und Dienstgrad versehen, abzugeben. Er hat die Erklärung mit dem Dienstsiegel zu versehen — oder, falls er kein Dienstsiegel führt, der nächste Dienstvorgesetzte — und dann dem Gerichte zu übersenden. Solche Ersuchen sind mit tunlichster Beschleunigung zu erledigen (Erl. des K.M. vom 20.4 1916 A.V.Bl. S. 191).
die von der Tatsache wissen, anzuhören, hiernach die Sachlage zu prüfen und nach seiner Überzeugung eine den Umständen entsprechende Erklärung, mit Datum, Unterschrift und Dienstgrad versehen, abzugeben. Er hat die Erklärung mit dem Dienstsiegel zu versehen — oder, falls er kein Dienstsiegel führt, der nächste Dienstvorgesetzte — und dann dem Gerichte zu übersenden. Solche Ersuchen sind mit tunlichster Beschleunigung zu erledigen (Erl. des K.M. vom 20.4.1916 A.V.Bl. S. 191).


Den Angehörigen der durch gerichtliches Urteil für tot erklärten Kiiegsverschollenen wird das Gedenkblatt verliehen (Erl. des K.M. vom10.91916. A.V.BI. S. 391.)
{{NE}}Den Angehörigen der durch gerichtliches Urteil für tot erklärten Kiiegsverschollenen wird das Gedenkblatt verliehen (Erl. des K.M. vom 10.9.1916. A.V.BI. S. 391.)
 
 
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Version vom 18. Februar 2012, 14:14 Uhr

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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die von der Tatsache wissen, anzuhören, hiernach die Sachlage zu prüfen und nach seiner Überzeugung eine den Umständen entsprechende Erklärung, mit Datum, Unterschrift und Dienstgrad versehen, abzugeben. Er hat die Erklärung mit dem Dienstsiegel zu versehen — oder, falls er kein Dienstsiegel führt, der nächste Dienstvorgesetzte — und dann dem Gerichte zu übersenden. Solche Ersuchen sind mit tunlichster Beschleunigung zu erledigen (Erl. des K.M. vom 20.4.1916 A.V.Bl. S. 191).

      Den Angehörigen der durch gerichtliches Urteil für tot erklärten Kiiegsverschollenen wird das Gedenkblatt verliehen (Erl. des K.M. vom 10.9.1916. A.V.BI. S. 391.)