Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/46

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[45]
Nächste Seite>>>
[47]
Datei:Kriegsstammrollen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


die vorgesetzte Dienstbehörde durch Vermittelung des zuständigen Staatsanwalts den Antrag stellen, wenn sie den Antrag auf Todeserklärung für gerechtfertigt hält und an ihr (z. B. wegen Besetzung der Stelle) ein Interesse hat. (A.V.Bl. 17, S. 52.)

      Gegen das sog. Ausschlußurteil, in dem der Verschollene für tot erklärt wird, ist in bestimmten Fällen, z. B. wenn die Todeserklärung zu Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen unrichtig festgestellt ist, u. a. die Anfechtungsklage beim Landgerichte zulässig. Klagberechtigt ist jeder, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat, auch der Verschollene selbst.

      Ist der Zeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Feststellung berichtigen. Die Anfechtungsklage findet deshalb nicht statt.

      Der Verschollene kann weiter, falls er die Todeserklärung überlebt hat — außer ihm auch der Staatsanwalt — schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers die Aufhebung der Todeserklärung beantragen. In dem Antrage sind die ihn begründenden Tatsachen und die Beweismittel anzugeben. Zum Beweise von Tatsachen, die beim Truppenteile des Kriegsverschollenen bekannt sind, genügt eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen Disziplinarvorgesetzten und bei Tatsachen, die der obersten Militärverwaltungungsbehörde bekannt sind, genügt zum Nachweise die schriftlich mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde.

      Hat der Disziplinarvorgesetzte des Verschollenen eigene Kenntnis von diesen Tatsachen, über die er sich erklären soll, so hat er diese Erklärung ohne weitere Ermittelungen abzugeben; anderenfalls hat er die Militärpersonen seines Befehlsbereichs,