Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/728: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:18 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


c) " Kühen und Jungvieh " " ½ Rthlr. oder 52 ½ kr.
d) " Schweinen und Schafvieh " " 1/6 " " 17 1/2 "
e) " Heringen für die Tonne, auch beim Durch-
gange auf den im II. Abschnitte genannten
Straßen
" " 3 Sgr. 9 Pf. " 13 "
als Durchgangsabgabe entrichtet.
4) Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; deßgleichen welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der Oder wieder ausgehen, wird erhoben vom Zentner 3 1/2 Sgr. oder 12 1/4 kr.
Ausnahmsweise ist zu entrichten:
1) Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration unter Kontrole der Königlich Preußischen Salz-Administration, von der Preußischen Last 3 Rthlr.
2) Von Weizen und andern unter Nr. 3. nicht besonders genannten Getreidearten, deßgleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, aus der Weichsel, dem Niemen und der Warthe eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch über Elbing und Königsberg über Pillau, sowie über Stettin ausgehend, vom Preußischen Scheffel 2 Sgr.
3) Von Roggen, Gerste und Hafer, aus denselben Strömen ein- und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Scheffel 1/2 Sgr.
II. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets oder auf nachgenannten Straßen wird von den beim Ein- und Ausgange höher belegten Gegenständen an Durchgangsabgabe nur erhoben:

A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und links der Oder, oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder endlich