Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/622: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 41.'''</center>
 
 
<center>Form. IV.<br />'''Formular'''<br />zu<br />einem Protokoll über Ablieferung einer unbeweglichen Sache durch Aus- und Einweisung in dem Falle des §. 41.</center>
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|Geschehen zu ...... am ...... ||1853
|-
| ||In Sachen des N. N.  zu etc. gegen X. zu etc., wegen<br />des von Letzterem an Ersteren verkauften Hauses.
|-
|}
Auf den von Großherzoglichem Landgericht ..... erhaltenen Befehl vom ...<br />. . . begab ich mich heute in die Wohnung des N. zu etc. und forderte denselben unter Vor-<br />zeigung des landgerichtlichen Auftrags zur Räumung des an den Kläger (verkauften) Hauses, in dessen<br />Besitz er sich dermalen noch befinde, und zur Entfernung der Mobilien aus demselben auf. Da der<br />Beklagte (X.) dieser Aufforderung nicht Genüge leistete, so entfernte ich die in dem Hause befind-<br />lichen Mobilien mit Hülfe des Ortsdieners aus demselben, und besorgte deren Verbringung in die<br />dem N. nicht mitverkaufte (Scheuer etc.) des N. (oder: und wurden dieselben hierauf in Gegenwart<br />des N. in das von dem Vorsteher des Ortsgerichts bestimmte Local etc. verbracht.)<br />Unter Zuziehung der von dem Ortsvorstand auf mein Ersuchen mir beigegebenen Sicherheits-<br />wache führte ich hierauf den Beklagten selbst aus dem Hause, und wies den Kläger N. dadurch, daß<br />ich ihn von der Räumung des Gebäudes in Kenntniß setzte, in Letzteres ein (oder: und nahm<br />hierauf die Schlüssel zu dem Haus, nachdem ich letzteres verschlossen hatte, zu mir, um dieselben<br />an den Vorsteher des Ortsgerichts abzuliefern, weil die Einweisung des weder persönlich noch durch<br />einen Bevollmächtigten erschienenen Klägers nicht stattfinden konnte).<br />(Im Fall der Verbringung der Mobilien in ein Local muß am Schluß noch gesetzt werden:<br />Von der Verbringung der aus dem Hause des X. entfernten Mobilien habe ich den Vorsteher<br />des Ortsgerichts zur Ergreifung der etwa nöthigen Vorkehrungen in Kenntniß gesetzt.)
:Alles dieses ist geschehen in Gegenwart der Urkundspersonen N. und N. 
<center>Betrag der Kosten:  </center>
::1) etc etc.
(Unterschrift der Urkundspersonen) (Unterschrift des Landgerichtsdieners)

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:11 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 41.


Form. IV.
Formular
zu
einem Protokoll über Ablieferung einer unbeweglichen Sache durch Aus- und Einweisung in dem Falle des §. 41.
Geschehen zu ...... am ...... 1853
In Sachen des N. N. zu etc. gegen X. zu etc., wegen
des von Letzterem an Ersteren verkauften Hauses.

Auf den von Großherzoglichem Landgericht ..... erhaltenen Befehl vom ...
. . . begab ich mich heute in die Wohnung des N. zu etc. und forderte denselben unter Vor-
zeigung des landgerichtlichen Auftrags zur Räumung des an den Kläger (verkauften) Hauses, in dessen
Besitz er sich dermalen noch befinde, und zur Entfernung der Mobilien aus demselben auf. Da der
Beklagte (X.) dieser Aufforderung nicht Genüge leistete, so entfernte ich die in dem Hause befind-
lichen Mobilien mit Hülfe des Ortsdieners aus demselben, und besorgte deren Verbringung in die
dem N. nicht mitverkaufte (Scheuer etc.) des N. (oder: und wurden dieselben hierauf in Gegenwart
des N. in das von dem Vorsteher des Ortsgerichts bestimmte Local etc. verbracht.)
Unter Zuziehung der von dem Ortsvorstand auf mein Ersuchen mir beigegebenen Sicherheits-
wache führte ich hierauf den Beklagten selbst aus dem Hause, und wies den Kläger N. dadurch, daß
ich ihn von der Räumung des Gebäudes in Kenntniß setzte, in Letzteres ein (oder: und nahm
hierauf die Schlüssel zu dem Haus, nachdem ich letzteres verschlossen hatte, zu mir, um dieselben
an den Vorsteher des Ortsgerichts abzuliefern, weil die Einweisung des weder persönlich noch durch
einen Bevollmächtigten erschienenen Klägers nicht stattfinden konnte).
(Im Fall der Verbringung der Mobilien in ein Local muß am Schluß noch gesetzt werden:
Von der Verbringung der aus dem Hause des X. entfernten Mobilien habe ich den Vorsteher
des Ortsgerichts zur Ergreifung der etwa nöthigen Vorkehrungen in Kenntniß gesetzt.)

Alles dieses ist geschehen in Gegenwart der Urkundspersonen N. und N.
Betrag der Kosten:
1) etc etc.

(Unterschrift der Urkundspersonen) (Unterschrift des Landgerichtsdieners)