Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/611: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 41.'''</center>
 
 
:1) die Vollziehung eines jeden der in dem Zwangsverfahren ihnen aufgetragenen, unten näher angegebenen Geschäfte vorher dem Vorsteher des Ortsgerichts in dem Orte, wo es vorgenommen wird, anzuzeigen;<br />2) das Geschäft in Gegenwart von zwei, von diesem Vorsteher benannten Zeugen zu verrichten;<br />3) vor dem Beginn des Geschäfts die richterliche Verfügung demjenigen, den solche angeht, wo nicht eine besondere Ausnahme festgesetzt ist, bekannt zu machen und ihm deren Einsicht zu gestatten und<br />4) über die Vollziehung des Geschäfts, dessen Leitung ihnen obliegt, ein vollständiges, getreues und pflichtmäßiges Protocoll aufzunehmen.
<center>§. 20.</center>
Die über Vollziehung ihrer Dienstverrichtungen aufzunehmenden Protocolle müssen, außer der speciellen Anführung des richterlichen die Amtshandlung anordnenden Decrets und der Rubrik der Sache den wahren Hergang des Geschäfts treu und gewissenhaft darstellen, und es darf darin kein Umstand übergangen werden, der in wesentlicher Beziehung zu der vorgenommenen Handlung steht.<br />Insbesondere ist zu bemerken, daß und welche Urkundspersonen zugezogen worden sind.<br />Diese Protocolle müssen unmittelbar nach der Handlung am Orte des Geschäfts aufgenommen und nach geschehener Verlesung von dem Landgerichtsdiener und den Urkundspersonen unterschrieben werden.<br />Die etwaige Verweigerung der Unterschrift von Seiten einer Urkundsperson ist pflichtmäßig zu bemerken.<br />Muster zu mehreren von den Landgerichtsdienern aufzunehmenden Protocollen sind dieser Instruction beigefügt und es haben sich Jene hiernach zu richten, insoweit besondere Umstände hiervon keine Abweichung nöthig machen.
<center>§. 21.</center>
Treten bei den Amtsverrichtungen im Zwangsverfahren Widersetzlichkeiten gegen den Landgerichtsdiener ein, so hat er sich nicht eher von dem Vollzug der vorzunehmenden Handlung abhalten zu lassen, als bis ihm ein solcher thätlicher Widerstand gedroht wird, welcher sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet.<br />In diesem Falle hat er augenblicklich den Vorsteher des Ortsgerichts um Unterstützung zu ersuchen und letzterer wird durch die ihm zu Gebot stehenden Mittel den Landgerichtsdiener unterstützen.<br />Wird hiermit das Hinderniß gehoben, so ist in dem begonnenen Geschäft alsbald fortzufahren, außerdem aber unverzüglich bei dem Landgerichte die Anzeige zu machen.<br />Ueber den Hergang ist alsbald von dem Landgerichtsdiener ein besonderes Protocoll aufzunehmen, welches als Grundlage der daraus einzuleitenden Untersuchung, abgesondert von dem Protocoll über den Civilpunkt, oder die wirkliche Dienstverrichtung, geführt werden muß.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:10 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 41.


1) die Vollziehung eines jeden der in dem Zwangsverfahren ihnen aufgetragenen, unten näher angegebenen Geschäfte vorher dem Vorsteher des Ortsgerichts in dem Orte, wo es vorgenommen wird, anzuzeigen;
2) das Geschäft in Gegenwart von zwei, von diesem Vorsteher benannten Zeugen zu verrichten;
3) vor dem Beginn des Geschäfts die richterliche Verfügung demjenigen, den solche angeht, wo nicht eine besondere Ausnahme festgesetzt ist, bekannt zu machen und ihm deren Einsicht zu gestatten und
4) über die Vollziehung des Geschäfts, dessen Leitung ihnen obliegt, ein vollständiges, getreues und pflichtmäßiges Protocoll aufzunehmen.
§. 20.

Die über Vollziehung ihrer Dienstverrichtungen aufzunehmenden Protocolle müssen, außer der speciellen Anführung des richterlichen die Amtshandlung anordnenden Decrets und der Rubrik der Sache den wahren Hergang des Geschäfts treu und gewissenhaft darstellen, und es darf darin kein Umstand übergangen werden, der in wesentlicher Beziehung zu der vorgenommenen Handlung steht.
Insbesondere ist zu bemerken, daß und welche Urkundspersonen zugezogen worden sind.
Diese Protocolle müssen unmittelbar nach der Handlung am Orte des Geschäfts aufgenommen und nach geschehener Verlesung von dem Landgerichtsdiener und den Urkundspersonen unterschrieben werden.
Die etwaige Verweigerung der Unterschrift von Seiten einer Urkundsperson ist pflichtmäßig zu bemerken.
Muster zu mehreren von den Landgerichtsdienern aufzunehmenden Protocollen sind dieser Instruction beigefügt und es haben sich Jene hiernach zu richten, insoweit besondere Umstände hiervon keine Abweichung nöthig machen.

§. 21.

Treten bei den Amtsverrichtungen im Zwangsverfahren Widersetzlichkeiten gegen den Landgerichtsdiener ein, so hat er sich nicht eher von dem Vollzug der vorzunehmenden Handlung abhalten zu lassen, als bis ihm ein solcher thätlicher Widerstand gedroht wird, welcher sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet.
In diesem Falle hat er augenblicklich den Vorsteher des Ortsgerichts um Unterstützung zu ersuchen und letzterer wird durch die ihm zu Gebot stehenden Mittel den Landgerichtsdiener unterstützen.
Wird hiermit das Hinderniß gehoben, so ist in dem begonnenen Geschäft alsbald fortzufahren, außerdem aber unverzüglich bei dem Landgerichte die Anzeige zu machen.
Ueber den Hergang ist alsbald von dem Landgerichtsdiener ein besonderes Protocoll aufzunehmen, welches als Grundlage der daraus einzuleitenden Untersuchung, abgesondert von dem Protocoll über den Civilpunkt, oder die wirkliche Dienstverrichtung, geführt werden muß.