Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/574: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:08 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


1)
2)
3)
4)
5)
6)


7)
8)
Ordnungs-Nummer,
Datum der Handlung,
Natur derselben,
Artikel des tarifirenden Gesetzes,
Betrag der Gebühr,
Auslagen:
a) für Stempelpapier,
b) für sonstige Ausgaben,
Erhaltene Vorlagen und Zahlungen,
Moderirt oder gestrichen.

Auf jeder Seite ist ein verhältnißmäßiger Raum unter der Ueberschrift: "Rectification" freizulassen.

Artikel 3.

Die Einträge in das Gebühren-Register müssen entweder von dem Advocat-Anwalte selbst oder von dem auf dessen Schreibstube mit der Buchführung beauftragten Schreiber gemacht werden. Die von Letzterem gemachten Einträge haben in jeder Beziehung dieselbe Wirkung, als rührten sie vom Prinzipale selbst her.

Artikel 4.

Alle bereits vor dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung im Regierungsblatte bei den Advocat-Anwälten eingelaufenen, im Art. 1 näher bezeichneten Proceßsachen und sonstige Geschäfte sind, sobald der Advocat-Anwalt nach dem Erscheinen dieser Verordnung irgend eine proceßualische Handlung oder sonstige Dienstleistung darin vornimmt, sofort in das Register einzutragen.

Artikel 5.

Der Advocat-Anwalt, welcher einen in Folge des §. 25 Unserer Verordnung vom 28. August 1827 zu erlassenden Vollstreckungsbefehl gegen seine Parthie für die Kosten und Gebühren, welche ihm diese schuldet, erwirken will, hat einen Auszug aus dem betreffenden Theil seines Registers, einschließlich der von ihm etwa gemacht werdenden Rectificationen, zu fertigen, denselben als richtig zu bescheinigen, und dem Präsidenten des Gerichts mit dem Gesuche um Taxation einzureichen.
Der Präsident des Gerichts oder der mit der Kosten-Taxation beauftragte Richter kann, wenn er es für zweckmäßig hält, verlangen, daß ihm das Register selbst zur augenblicklichen Einsichtsnahme vorgelegt werde.
Erfolgt die Taxation mit Streichung oder Moderation, so sind alsbald die Streichungen, beziehungsweise Moderationen, unter die im Register zu diesem Zwecke vorgesehene Rubrik nachzutragen.