Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/553: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:07 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
chinesischem Gras, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, auch dergleichen Waaren getheert, gefirnißt, geleimt, mit Kautschuck, Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar:
1. gemeinster Art, gemeine und mittelfeine, d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren Zentner 30 - 45 -
2. feine, als: alle glatte Gewebe (Leinewande), von denen mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Kurrentzoll gehen, alle leinene Damaste, Battiste und alle undichte Stoffe, mit Ausnahme der unter 3 genannten Zentner 75 -
3. feinster Art, als: Spitzen, gestickte Waaren und Waaren in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase Zentner 200 -
c) Wollenwaaren, gewebte und gewirkte, aus Wolle oder Wolle und anderen nicht seidenen Webe- und Wirkstoffen, auch dergleichen Waaren getheert, gefirnißt, geleimt, mit Kautschuck, Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar:
1. gemeinster Art, gemeine und mittelfeine, d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren Zentner 30 - 45 -
2. extrafeine, d. i. alle undichte Gewebe mit Ausnahme der unter 3 genannten Zentner 100 -
3. feinster Art, als: Shawls und Shawltücher, Spitzen, gestickte Waaren und alle Waaren in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase Zentner 200 -
d) Seidenwaaren, und zwar:
1. feine, d. i. Waaren aus Seide allein oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase, ingleichen folgende Waaren, solche mögen aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Webeoder Wirkmaterialien erzeugt sein: alle Bänder, Velpel, Plüsche und Sammte, Musselin, Barege, Crepe, Gaze, Blonden, Spitzen und andere undichte (klare) Gewebe, sowie alle gestickte Waaren
Zentner 80 - 120 -