Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/494: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 32.'''</center>
 
 
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />den Amtssitz des Kreisveterinärarztes für den Bezirk Bingen betreffend.</center>
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben zu verfügen geruht, daß der Amtssitz des Kreisveterinärarztes für den Bezirk Bingen von Sprendlingen nach Gaualgesheim verlegt werde, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
:Darmstadt am 30. Juli 1853.
<center>Großherzogliches Ministerium des Innern.<br />v. Dalwigk.</center>
<div align="right">v. Lehmann.</div>
 
 
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die Vertretung der Parthieen bei den Handels-, Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen betreffend.</center>
Mit Bezug auf §. 8. der Allerhöchsten Verordnung vom 2. d. M. (Regierungsblatt Nr. 31) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 1. October d. J. als der Zeitpunkt festgesetzt worden ist, mit welchem die Vorschriften der gedachten Verordnung in Kraft treten.
:Darmstadt den 18. Juli 1853.
<center>Großherzogliches Ministerium der Justiz.<br />v. Lindelof.</center>
<div align="right">Gottwerth.</div>
 
 
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen betreffend.</center>
Für die Controlirung des Verkehrs mit Wein, Obstwein, Bier und Branntwein zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen sind unter den Regierungen dieser Staaten Verabredungen getroffen worden, in deren Folge die nachstehenden Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
<center>1.</center>
Alle Versendungen solcher Getränke, die in einem der genannten Staaten nach einem der beiden andern Staaten auf der Eisenbahn befördert werden sollen und nicht als außervereinsländische unter zollamtlicher Begleitscheincontrole transportirt werden, müssen begleitet sein entweder

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:04 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 32.


Bekanntmachung,
den Amtssitz des Kreisveterinärarztes für den Bezirk Bingen betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben zu verfügen geruht, daß der Amtssitz des Kreisveterinärarztes für den Bezirk Bingen von Sprendlingen nach Gaualgesheim verlegt werde, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Darmstadt am 30. Juli 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.


Bekanntmachung,
die Vertretung der Parthieen bei den Handels-, Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen betreffend.

Mit Bezug auf §. 8. der Allerhöchsten Verordnung vom 2. d. M. (Regierungsblatt Nr. 31) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 1. October d. J. als der Zeitpunkt festgesetzt worden ist, mit welchem die Vorschriften der gedachten Verordnung in Kraft treten.

Darmstadt den 18. Juli 1853.
Großherzogliches Ministerium der Justiz.
v. Lindelof.
Gottwerth.


Bekanntmachung,
die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen betreffend.

Für die Controlirung des Verkehrs mit Wein, Obstwein, Bier und Branntwein zwischen dem Großherzogthum Hessen, dem Großherzogthum Baden und der freien Stadt Frankfurt vermittelst der Eisenbahnen sind unter den Regierungen dieser Staaten Verabredungen getroffen worden, in deren Folge die nachstehenden Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

1.

Alle Versendungen solcher Getränke, die in einem der genannten Staaten nach einem der beiden andern Staaten auf der Eisenbahn befördert werden sollen und nicht als außervereinsländische unter zollamtlicher Begleitscheincontrole transportirt werden, müssen begleitet sein entweder