Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/484: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Entziehung der warmen Kost, 3 Wochen lang, je um den andern Tag, am Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, durch Urtheil vom 5. Juli 1852.
2) Sophie Karch von Obermossau, wegen im zweiten Rückfalle verübten einfachen Diebstahls, zu einer Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Entziehung der warmen Kost, je um den andern Tag, in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit, durch Urtheil vom 29. September 1852.
3) Ludwig Trippel von Babenhausen, wegen im zweiten Rückfall verübten Diebstahls, wegen Landstreicherei und Widersetzung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 14 Tagen, geschärft durch Entziehung der warmen Kost, 14 Tage lang, beim Beginn, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 1 Jahr, durch Urtheil vom 26. Nov. 1852.
Georg Adam Schmitt von Mühlheim, wegen im ersten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag in den ersten und letzten 4 Wochen der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 16. November 1852.
1) Ludwig Schneider von Hähnlein, wegen wiederholten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, durch Urtheil vom 9. December 1852.
2) Heinrich Fickert von Schwanheim, wegen im zweiten Rückfalle verübter Gewohnheitsbettelei, in eine Correctionshausstrafe von l 1/4 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 3 Wochen, am Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 1 Jahr, durch Urtheil vom 24. März 1853.
Friedrich Bubenheim von Halsdorf in Kurhessen, wegen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, durch Urtheil vom 10. Januar 1853.
Adam Berthold von Höchst, wegen zweiten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, am Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, durch Urtheil vom 11. März 1853.
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
am 8. April dem Bürgermeister Johannes Bach zu Saasen,
am 7. Mai dem seitherigen Bürgermeister Valentin Billau zu Lampertheim und
am 6. Juni dem Bürgermeister Georg Jacob Hirsch zu Alsheim das silberne Krenz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen.