Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/464: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 29.'''</center>
 
 
<center>§. 8.</center>
Binnen 2 mal 24 Stunden, nach Empfang der Abschätzungsurkunden, hat der Bürgermeister die betreffenden Gebäude-Eigenthümer von dem Ergebniß der Abschätzung in Kenntniß zu setzen, und sie aufzufordern, binnen einer unerstrecklichen Frist von 10 Tagen, bei Vermeidung des Ausschlusses, sich darüber bei ihm zu Protokoll zu erklären, ob sie eine weitere Abschätzung in Anspruch nehmen wollen.<br />Hierbei ist es den Eigenthümern gestattet, für feuergefährliche Gebäude, bei welchen die Brandschadensvergütung auf zwei Drittheile beziehungsweise neun Zehntheile herabgesetzt wird, die Erhöhung des Versicherungs-Anschlags auf ein und ein halb, beziehungsweise zehn Neuntheile des wahren Werths zu verlangen. (Art. 2 des Gesetzes vom Heutigen.) <ref> Ist zum Beispiel der wahre Werth eines Gebäudes 900 fl. und gehört es zur ersten Klasse, so darf das Versicherungskapital auf 900 fl. + 1/2 x 900 fl. = 1350 fl., gehört es zur zweiten Klasse, auf 900 fl. + 1/9 x 900 fl. = 1000 fl. erhöht werden. Brennt es zu 1/3 ab, so beträgt die Entschädigung im ersten Fall 2/3 von 1/3 des Versicherungskapitals oder 2/3 x 450 fl. = 300 fl., im zweiten Fall 9/10 von 1/3 des Versicherungskapitals oder 9/10 x 333 fl. 20 kr. = 300 fl., also jedesmal 1/3 des wahren Werths.</ref>
<center>§. 9.</center>
Binnen 2 mal 24 Stunden, nach der Erklärung des Eigenthümers aus die im §. 8 erwähnte Aufforderung, oder, wenn keine Erklärung erfolgt ist, nach Ablauf der in der Aufforderung anberaumten Frist hat der Bürgermeister unter der Declaration, oder in einer in derselben allegirten Anlage, zu bemerken, ob und was er dabei zu erinnern findet, und sie dann, nebst dem Orts-Exemplar des Brandkatasters, an das Großherzogliche Kreisamt abzusenden.
<center>§. 10.</center>
Das Großherzogliche Kreisamt ist verpflichtet, binnen 6 Tagen, die Abschätzung und Declaration zu prüfen und, wenn es nichts dabei zu erinnern findet und der Eigenthümer nicht weitere Abschätzung verlangt hat, den Eintrag des zu versichernden Gebäudes oder die Abänderung des Versicherungskapitals des schon versicherten Gebäudes in das Orts- und in das Bezirks-Exemplar des Brandkatasters zu verfügen, sodann zu dem Ende die Declaration, nebst dem Orts- und Bezirks—Exemplar des Brandkatasters, dem Großherzoglichen Steuerkommissär direct zuzusenden.
§. 11.
Findet das Großherzogliche Kreisamt formelle Mängel, so hat es deren Beseitigung anzuordnen.<br />Hat es bei der Abschätzung selbst Bedenken, welche nicht durch Erläuterung der Sachverständigen gehoben werden können; so ist ihm überlassen, das Gutachten des Großherzoglichen
 
<references />

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
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Nr. 29.


§. 8.

Binnen 2 mal 24 Stunden, nach Empfang der Abschätzungsurkunden, hat der Bürgermeister die betreffenden Gebäude-Eigenthümer von dem Ergebniß der Abschätzung in Kenntniß zu setzen, und sie aufzufordern, binnen einer unerstrecklichen Frist von 10 Tagen, bei Vermeidung des Ausschlusses, sich darüber bei ihm zu Protokoll zu erklären, ob sie eine weitere Abschätzung in Anspruch nehmen wollen.
Hierbei ist es den Eigenthümern gestattet, für feuergefährliche Gebäude, bei welchen die Brandschadensvergütung auf zwei Drittheile beziehungsweise neun Zehntheile herabgesetzt wird, die Erhöhung des Versicherungs-Anschlags auf ein und ein halb, beziehungsweise zehn Neuntheile des wahren Werths zu verlangen. (Art. 2 des Gesetzes vom Heutigen.) [1]

§. 9.

Binnen 2 mal 24 Stunden, nach der Erklärung des Eigenthümers aus die im §. 8 erwähnte Aufforderung, oder, wenn keine Erklärung erfolgt ist, nach Ablauf der in der Aufforderung anberaumten Frist hat der Bürgermeister unter der Declaration, oder in einer in derselben allegirten Anlage, zu bemerken, ob und was er dabei zu erinnern findet, und sie dann, nebst dem Orts-Exemplar des Brandkatasters, an das Großherzogliche Kreisamt abzusenden.

§. 10.

Das Großherzogliche Kreisamt ist verpflichtet, binnen 6 Tagen, die Abschätzung und Declaration zu prüfen und, wenn es nichts dabei zu erinnern findet und der Eigenthümer nicht weitere Abschätzung verlangt hat, den Eintrag des zu versichernden Gebäudes oder die Abänderung des Versicherungskapitals des schon versicherten Gebäudes in das Orts- und in das Bezirks-Exemplar des Brandkatasters zu verfügen, sodann zu dem Ende die Declaration, nebst dem Orts- und Bezirks—Exemplar des Brandkatasters, dem Großherzoglichen Steuerkommissär direct zuzusenden. §. 11. Findet das Großherzogliche Kreisamt formelle Mängel, so hat es deren Beseitigung anzuordnen.
Hat es bei der Abschätzung selbst Bedenken, welche nicht durch Erläuterung der Sachverständigen gehoben werden können; so ist ihm überlassen, das Gutachten des Großherzoglichen

  1. Ist zum Beispiel der wahre Werth eines Gebäudes 900 fl. und gehört es zur ersten Klasse, so darf das Versicherungskapital auf 900 fl. + 1/2 x 900 fl. = 1350 fl., gehört es zur zweiten Klasse, auf 900 fl. + 1/9 x 900 fl. = 1000 fl. erhöht werden. Brennt es zu 1/3 ab, so beträgt die Entschädigung im ersten Fall 2/3 von 1/3 des Versicherungskapitals oder 2/3 x 450 fl. = 300 fl., im zweiten Fall 9/10 von 1/3 des Versicherungskapitals oder 9/10 x 333 fl. 20 kr. = 300 fl., also jedesmal 1/3 des wahren Werths.