Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/417: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 27.'''</center>
 
 
als Contravenienten bestraft worden sind, kann die Verschlußanlage auch auf die Maischgeräthe und sonstigen Geräthe ausgedehnt, sowie die Ablieferung eines Theils der Destillirgeräthe verlangt werden. Bleiben Maischgefäße über 24 Stunden außer Benutzung und Verschluß, so sind sie auf Verlangen der Steuerbehörde für die Zeit des Nichtgebrauchs schief zu stellen.<br />Die Abnahme des Verschlusses darf in der Regel nur durch einen Steuerbeamten geschehen. Der Brenner ist jedoch nicht gehalten, länger als eine Stunde nach dem Zeitpunkt, wo der Betrieb planmäßig beginnen soll, auf den Beamten zu warten, und kann, wenn sich derselbe bis dahin nicht eingefunden hat, den Verschluß der planmäßig in Betrieb zu setzenden Geräthe in Gegenwart eines ihm als Zeuge dienenden glaubwürdigen Mannes selbst abnehmen.
<center>§. 43.</center>
:Besondere Control-Vorschriften für die Branntweinbereitung aus mehligen Stoffen.
Hinsichtlich der Branntweinbereitung aus mehligen Stoffen werden folgende weitere Vorschriften ertheilt:
:1) Die Einmaischungen dürfen nur geschehen: in den Monaten October bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.<br />2) Die Benutzung der angemeldeten Maischbütten muß in regelmäßiger Reihefolge dergestalt geschehen, daß in den zuerst geleerten Bütten auch die Einmaischung zuerst wieder begonnen wird.<br />3) Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefäßen, als Vormaisch-Bütten, Kühlgefäßen, Hefengefäßen u. s. w. (vergl. §. 39) ist nur mit Bewilligung der Verwaltung gestattet. Im Falle zu befürchtenden Mißbrauchs kann die steuerfreie Benutzung solcher Nebengefäße untersagt oder an Controle-Bedingungen geknüpft werden. Der jedesmalige Gebrauch der Nebengefäße muß im Betriebsplan genau angegeben seyn.<br />4) Vormaischbütten und Kühlgefäße dürfen nur frische, noch nicht gährende Maische, auch nur in dem Verhältniß, wie die entsprechenden Maischbütten mehr oder weniger gefüllt sind, Blase, Maischwärmer und Maischreservoirs aber nie andere als reife Maische und auch nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, enthalten.<br />Als Ausnahme von der letzteren Vorschrift kann auch gestattet werden, die von dem letzten Abtrieb der an dem betreffenden Tage abzubrennenden Maische in dem Maischwärmer und der Blase verbliebene Füllung mit Maische und Schlempe über Nacht bei abgestoßenem Kesselhut darin stehen zu lassen, unter der Bedingung, daß dieß in dem Betriebsplan gehörig declarirt und daß das Brennlocal während der Nacht den Revisionsbeamten offen gehalten oder jedesmal auf Verlangen ohne Zeitverlust

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:58 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 27.


als Contravenienten bestraft worden sind, kann die Verschlußanlage auch auf die Maischgeräthe und sonstigen Geräthe ausgedehnt, sowie die Ablieferung eines Theils der Destillirgeräthe verlangt werden. Bleiben Maischgefäße über 24 Stunden außer Benutzung und Verschluß, so sind sie auf Verlangen der Steuerbehörde für die Zeit des Nichtgebrauchs schief zu stellen.
Die Abnahme des Verschlusses darf in der Regel nur durch einen Steuerbeamten geschehen. Der Brenner ist jedoch nicht gehalten, länger als eine Stunde nach dem Zeitpunkt, wo der Betrieb planmäßig beginnen soll, auf den Beamten zu warten, und kann, wenn sich derselbe bis dahin nicht eingefunden hat, den Verschluß der planmäßig in Betrieb zu setzenden Geräthe in Gegenwart eines ihm als Zeuge dienenden glaubwürdigen Mannes selbst abnehmen.

§. 43.
Besondere Control-Vorschriften für die Branntweinbereitung aus mehligen Stoffen.

Hinsichtlich der Branntweinbereitung aus mehligen Stoffen werden folgende weitere Vorschriften ertheilt:

1) Die Einmaischungen dürfen nur geschehen: in den Monaten October bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
2) Die Benutzung der angemeldeten Maischbütten muß in regelmäßiger Reihefolge dergestalt geschehen, daß in den zuerst geleerten Bütten auch die Einmaischung zuerst wieder begonnen wird.
3) Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefäßen, als Vormaisch-Bütten, Kühlgefäßen, Hefengefäßen u. s. w. (vergl. §. 39) ist nur mit Bewilligung der Verwaltung gestattet. Im Falle zu befürchtenden Mißbrauchs kann die steuerfreie Benutzung solcher Nebengefäße untersagt oder an Controle-Bedingungen geknüpft werden. Der jedesmalige Gebrauch der Nebengefäße muß im Betriebsplan genau angegeben seyn.
4) Vormaischbütten und Kühlgefäße dürfen nur frische, noch nicht gährende Maische, auch nur in dem Verhältniß, wie die entsprechenden Maischbütten mehr oder weniger gefüllt sind, Blase, Maischwärmer und Maischreservoirs aber nie andere als reife Maische und auch nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, enthalten.
Als Ausnahme von der letzteren Vorschrift kann auch gestattet werden, die von dem letzten Abtrieb der an dem betreffenden Tage abzubrennenden Maische in dem Maischwärmer und der Blase verbliebene Füllung mit Maische und Schlempe über Nacht bei abgestoßenem Kesselhut darin stehen zu lassen, unter der Bedingung, daß dieß in dem Betriebsplan gehörig declarirt und daß das Brennlocal während der Nacht den Revisionsbeamten offen gehalten oder jedesmal auf Verlangen ohne Zeitverlust