Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/416: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:58 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


1) Der Betriebsplan, worin alle vorzunehmenden Gewerbshandlungen und die dafür verwandt werdenden Materialien und Geräthe genau und vollständig zu verzeichnen sind, muß auf einen vollen Kalendermonat, oder, wenn der Betrieb erst im Laufe des Monats beginnen soll, auf den noch übrigen Theil des Monats lauten. - Jedesmal mindestens drei Tage vor Ablauf des Monats muß, wenn die Brennerei weiter betrieben werden soll, ein neuer Betriebsplan bei dem Ortseinnehmer eingereicht werden. Die Betriebsplane müssen reinlich und ohne Correctur geschrieben, zweifach ausgefertigt, und von dem Inhaber der Brennerei selbst, oder einer durch ihn förmlich dazu ermächtigten Person, unterschrieben sein. Mangelhaft gefertigte Betriebsplane werden zur Vervollständigung zurückgegeben und ist deren Einreichung als nicht geschehen zu betrachten.
2) Nach geschehener Genehmigung des Betriebsplans durch die Unterschrift des Ortseinnehmers wird das eine Exemplar dem Brenner ausgehändigt, welcher verbunden ist, dasselbe im Betriebslocal noch vor der ersten Einmaischung nach Anweisung der Steuerbehörde auszuhängen und unbeschädigt und unverändert zu erhalten. Ist die Betriebszeit abgelaufen, so muß dieses Exemplar binnen 3 Tagen an den Ortseinnehmer zurückgeliefert werden, welcher dagegen auf Verlangen das bei ihm aufbewahrte zweite Exemplar auszutauschen hat.
3) Die in dem Betriebsplan vorgezeichnete Geschäftsordnung hat der Brenner ohne alle Abweichung zu beobachten. Eine Abänderung des angemeldeten Betriebs kann jedoch, ohne Rücksicht darauf, ob der Betrieb verstärkt oder vermindert wird, einmal im Monat gestattet werden; in diesem Falle ist ein neuer Betriebsplan einzureichen oder wenn der Betrieb für den betreffenden Monat gänzlich eingestellt werden soll, vor Ablauf des Tages, an welchem die letzte zu versteuernde Einmaischung stattfinden soll, eine schriftliche Anzeige bei dem Ortseinnehmer zu machen.
4) Wird der planmäßige Betrieb durch unvermeidliche Ereignisse unterbrochen, so hat der Gewerbtreibende den Ortseinnehmer unverzüglich in Kenntniß zu setzen und, wenn derselbe nicht alsbald erscheinen könnte, inmittelst zwei unverdächtige Zeugen von dem Vorfall zu unterrichten und von denselben den Befund und die Zeit ihrer Besichtigung bescheinigen zu lassen.
Wird durch das eingetretene Hinderniß ein veränderter Geschäftsgang für die noch übrige Betriebszeit nothwendig, so muß ein neuer Betriebsplan für den Rest des Monats eingereicht werden.
§. 42.

Für die Zeit wo die Brennereigeräthe nicht planmäßig im Betrieb sind, ist die Verwaltung befugt, die Destillirgeräthe unter Verschluß (Siegel) zu legen, wozu der Brennerei-Inhaber das Material stellen muß. Bei solchen Branntweinbrennern, welche bereits