Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/249: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Von Erkenntnissen des Administrativjustizhofs als Disciplinarstrafbehörde (in den unter 9 und 10 erwähnten Fällen) findet der Recurs statt, was die Strafe betrifft, an das Ministerrium des Innern, hinsichtlich des Kostenpunkts aber an den Staatsrath.
- Darmstadt den 27. April 1853.
v. Dalwigk.
die Umwandlung der Benennung "Richter an den Großherzoglichen Bezirksgerichten" in die Benennung "Großherzogliche Bezirksgerichtsräthe" betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. October vorigen Jahres - Regierungsblatt Nr. 53. - wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 1. d. M. die Richter an den Bezirksgerichten der Provinz Rheinhessen künftig den Amtstitel "Bezirksgerichtsräthe" zu führen haben.
- Darmstadt den 25. April 1853.
v. Lindelof.
die Brandversicherungsbeiträge für 1852 betr.
Das Bedürfniß der Großherzoglichen Brandversicherungskasse für das Jahr 1852 erfordert einen Ausschlag von 342,276 fl. 14 1/4 kr., wornach von je Einhundert Gulden Brandversicherungscapital ein Beitrag von acht Kreuzer drei Hellern zu leisten ist, der nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16. l. Mts., mit Zusatz von 1 1/4 kr. Repartitionsgebühr von jeder Hauptnummer, in einem Ziel in den ersten zehn Tagen des Monats August laufenden Jahres erhoben werden soll.
- Darmstadt den 30. April 1853.
Gilmer.