Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/009: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:28 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.

Darmstadt am 17. Januar 1853.

Inhalt: 1) Gesetz, die Bestrafung des kleinen ersten ausgezeichneten Diebstahls betr.; - 2) Gesetz, die Nachbildung von Papiergeld uud deren Bestrafung betr.; - 3) Verordnung, die Anstellung und Entlassung der Feldschützen betr.; - 4) Verordnung, die polizeiliche Aufsicht über die Hessische Ludwigs-Eisenbahn betr; - 5) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; - 6) Bekanntmachung, die Ausgabe von 900,000 fl. in Grundrentenscheinen nach dem Gesetze vom 8. December 1851 betr.; - 7) Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Recepturen Vöhl, Wimpfen und Lindenfels betr.; - 8) Ordensverleihungen; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Concurrenzeröffnungen; - 11) Sterbfall; - 12) Berichtigung.

Gesetz,
die Bestrafung des kleinen ersten ausgezeichneten Diebstahls betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.

Der Art. 371 des Strafgesetzbuchs im Titel XLII. "Vom Diebstahl", ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"Der ausgezeichnete Diebstahl wird mit Correctionshaus von ein bis drei Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft."
"Die Zuchthausstrafe soll höchstens bis auf fünf Jahre erkannt werden, wenn der ausgezeichnete Diebstahl ein erster Diebstahl ist und der Werth des Entwendeten die Summe von fünfzehn Gulden nicht übersteigt; auch können die Gerichte in diesem Fall die Correctionshausstrafe bis zu drei Monaten herabsetzen. Die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung, wenn der Diebstahl von einer Bande verübt ist (Art. 366 Nr. 4)."
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 3. Januar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Lindelof.