Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/342: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 30.'''</center> | |||
<center>'''Bekanntmachung,'''</center> | |||
<center>die Ausdehnung der zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Bayerischen Regierung wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel getroffenen Uebereinkunft vom 6. April 1822 auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel betreffend.</center> | |||
Die Großherzoglich Hessische Staatsregierung ist mit der Königlich Bayerischen Staatsregierung übereingekommen, daß die zwischen den beiderseitigen Gouvernements wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den gegenseitigen Grenzwaldungen unter dem 6. April 1822 abgeschlossene Uebereinkunft nunmehr auch auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel, insofern dieselbe auf solche anwendbar ist, und mit dem Vorbehalte ausgedehnt seyn solle, daß Pfandgebühren nur, so weit es die jeweilig bestehenden Gesetze gestatten, zuzuerkennen und zu erheben sind.<br />Unter Beziehung auf den Inhalt der bemerkten Uebereinkunft, welche durch das Großherzogl. Regierungsblatt Nr. 24 vom 8. August 1822 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, wird daher gegenwärtige nachträgliche Bestimmung andurch zur Wissenschaft und Nachachtnng bekannt gemacht. | |||
:Darmstadt den 22. September 1851. | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.'''</center> | |||
<center>'''v. Dalwigk.'''</center> | |||
<div align="right">Müller.</div> | |||
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<center>'''Bekanntmachung,'''</center> | |||
<center>die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend.</center>Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841 in Nr. 39 des Regierungsblatts wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Anlage 2 derselben unter Ziffer 40 und 41 genannten Uebergangsstraßen von Battenberg und Hatzfeld nach Berleburg aufgehoben worden, sowie in Folge hiervon Großherzoglich Hessischer Seits die Uebergangsstellen Dodenau und Hatzfeld und Königlich Preußischer Seits die Uebergangsstelle Berleburg eingegangen sind. | |||
:Darmstadt, den 16. September 1851. | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.'''</center> | |||
<center>'''F. von Schenck.'''</center> | |||
<div align="right">Jaide.</div> |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:16 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Die Großherzoglich Hessische Staatsregierung ist mit der Königlich Bayerischen Staatsregierung übereingekommen, daß die zwischen den beiderseitigen Gouvernements wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den gegenseitigen Grenzwaldungen unter dem 6. April 1822 abgeschlossene Uebereinkunft nunmehr auch auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel, insofern dieselbe auf solche anwendbar ist, und mit dem Vorbehalte ausgedehnt seyn solle, daß Pfandgebühren nur, so weit es die jeweilig bestehenden Gesetze gestatten, zuzuerkennen und zu erheben sind.
Unter Beziehung auf den Inhalt der bemerkten Uebereinkunft, welche durch das Großherzogl. Regierungsblatt Nr. 24 vom 8. August 1822 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, wird daher gegenwärtige nachträgliche Bestimmung andurch zur Wissenschaft und Nachachtnng bekannt gemacht.
- Darmstadt den 22. September 1851.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841 in Nr. 39 des Regierungsblatts wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Anlage 2 derselben unter Ziffer 40 und 41 genannten Uebergangsstraßen von Battenberg und Hatzfeld nach Berleburg aufgehoben worden, sowie in Folge hiervon Großherzoglich Hessischer Seits die Uebergangsstellen Dodenau und Hatzfeld und Königlich Preußischer Seits die Uebergangsstelle Berleburg eingegangen sind.
- Darmstadt, den 16. September 1851.