Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/327: Unterschied zwischen den Versionen
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Inhalt: 1) Gesetz | Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das, vierte Qutartal des Jahres 1851 betr.; - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großh. Hess. Ludewigs-Universität in Gießen im Winterhalbjahre 1851/52 gehalten und am 3. November bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; - 3) Dienstnachrichten; - 4)Concurrenzeröffnung. | ||
Vorlesungen, | |||
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<center>'''Gesetz,'''</center> | |||
<center>die Erhebung der Staatsauflagen für das vierte Quartal des Jahres 1851 betreffend.</center> | |||
die | |||
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. | |||
Nachdem Wir mit | |||
vom 7. October 1845 auch | Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das vierte Quartal des Jahres 1851 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: | ||
<center>Art. 1.</center> | |||
Das | Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das vierte Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maaßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zu dem Schlusse des Jahres 1851 fortzuerheben. | ||
<center>Art. 2.</center> | |||
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. | |||
. | |||
<center>'''Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.'''</center> | |||
Darmstadt, den 29. | :Darmstadt, den 29. September 1851. | ||
(L. S.) | |||
<center>'''LUDWIG.'''</center> | |||
<div align="right">'''F. v. Schenck'''</div> |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:15 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 29.
Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das, vierte Qutartal des Jahres 1851 betr.; - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großh. Hess. Ludewigs-Universität in Gießen im Winterhalbjahre 1851/52 gehalten und am 3. November bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; - 3) Dienstnachrichten; - 4)Concurrenzeröffnung.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das vierte Quartal des Jahres 1851 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das vierte Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maaßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zu dem Schlusse des Jahres 1851 fortzuerheben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
- Darmstadt, den 29. September 1851.
(L. S.)