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terialien, Druckkosten, Gehülfen etc.) aus der Assecuranzkasse erhält. Der Kassier muß eine angemessene Caution stellen, und ist den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Januar 1831 unterworfen. | |||
<center>§. 5.</center> | |||
Der Beitritt zur Anstalt geschieht durch die schriftliche {{Sperrschrift|Beitrittserklärung}} und durch die gleichzeitige Zahlung der {{Sperrschrift|Einlage}}.<br />Der Beitretende heißt {{Sperrschrift|Theilnehmer}} oder {{Sperrschrift|Versicherer}}; der Militärpflichtige, zu dessen Gunsten der Beitritt erfolgt, heißt der {{Sperrschrift|Versicherte}}. | |||
<center>§. 6.</center> | |||
Als Versicherer sind nur solche Personen zulässig, welche die aus der Versicherung entspringenden Verbindlichkeiten zu übernehmen befähigt sind.<br />Der Militärpflichtige kann sich daher nur dann selbst versichern, wenn er bereits großjährig ist und wenn dieß auf der Beitritts-Erklärung gehörig bescheinigt wird.<br />{{Sperrschrift|Ausländer}} können als Versicherer nicht zugelassen werden. | |||
<center>§. 7.</center> | |||
Die Beitrittserklärung wird nach {{Sperrschrift|Formular 1}} ausgestellt.<br />Die Unterschriften müssen von dem Bürgermeister des Orts oder von der Regierungsbehörde des Bezirks unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt werden.<br />Die gedachten Formulare zu den Beitrittserklärungen werden von den Bürgermeistern unentgeltlich abgegeben. | |||
<center>§. 8.</center> | |||
Die Einlage wird in jedem Jahre von dem Ministerium des Innern bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Sie soll dergestalt festgesetzt werden, daß das nach den gemachten Erfahrungen und nach den möglicher Weise vorauszuberechnenden Verhältnissen erscheinende Bedürfniß in den gewöhnlichen Fällen dadurch gedeckt und demzufolge die Anforderung nachträglicher Zahlungen möglichst vermieden wird. | |||
<center>§. 9.</center> | |||
Die Einlagen können zur Assecuranzkasse von der Zeit an bezahlt werden, wo deren Betrag öffentlich bekannt gemacht worden ist.<br />So oft Militärpflichtige, welche bei der Assecuranzanstalt versichert sind, zum Militärdienste aufgerufen werden, bestimmt die Zeitfolge, in welcher sie bei der Anstalt versichert worden sind, (§. 12) jedesmal die Ordnung, in welcher die Anstalt für ihre Vertretung sorgt. (§. 22, 24). | |||
<center>§. 10.</center> | |||
Der Tag vor der Loosziehung der Militärpflichtigen in jedem Bezirke ist der letzte, an welchem für Militärpflichtige dieses Bezirks der Beitritt zu der Anstalt zulässig ist. Diejenigen also, für welche nicht spätestens an diesem Tage die Einlage und Beitrittserklärung bei der |
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 28.
terialien, Druckkosten, Gehülfen etc.) aus der Assecuranzkasse erhält. Der Kassier muß eine angemessene Caution stellen, und ist den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Januar 1831 unterworfen.
Der Beitritt zur Anstalt geschieht durch die schriftliche Beitrittserklärung und durch die gleichzeitige Zahlung der Einlage.
Der Beitretende heißt Theilnehmer oder Versicherer; der Militärpflichtige, zu dessen Gunsten der Beitritt erfolgt, heißt der Versicherte.
Als Versicherer sind nur solche Personen zulässig, welche die aus der Versicherung entspringenden Verbindlichkeiten zu übernehmen befähigt sind.
Der Militärpflichtige kann sich daher nur dann selbst versichern, wenn er bereits großjährig ist und wenn dieß auf der Beitritts-Erklärung gehörig bescheinigt wird.
Ausländer können als Versicherer nicht zugelassen werden.
Die Beitrittserklärung wird nach Formular 1 ausgestellt.
Die Unterschriften müssen von dem Bürgermeister des Orts oder von der Regierungsbehörde des Bezirks unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt werden.
Die gedachten Formulare zu den Beitrittserklärungen werden von den Bürgermeistern unentgeltlich abgegeben.
Die Einlage wird in jedem Jahre von dem Ministerium des Innern bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Sie soll dergestalt festgesetzt werden, daß das nach den gemachten Erfahrungen und nach den möglicher Weise vorauszuberechnenden Verhältnissen erscheinende Bedürfniß in den gewöhnlichen Fällen dadurch gedeckt und demzufolge die Anforderung nachträglicher Zahlungen möglichst vermieden wird.
Die Einlagen können zur Assecuranzkasse von der Zeit an bezahlt werden, wo deren Betrag öffentlich bekannt gemacht worden ist.
So oft Militärpflichtige, welche bei der Assecuranzanstalt versichert sind, zum Militärdienste aufgerufen werden, bestimmt die Zeitfolge, in welcher sie bei der Anstalt versichert worden sind, (§. 12) jedesmal die Ordnung, in welcher die Anstalt für ihre Vertretung sorgt. (§. 22, 24).
Der Tag vor der Loosziehung der Militärpflichtigen in jedem Bezirke ist der letzte, an welchem für Militärpflichtige dieses Bezirks der Beitritt zu der Anstalt zulässig ist. Diejenigen also, für welche nicht spätestens an diesem Tage die Einlage und Beitrittserklärung bei der