Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/311: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter den im Tarife mit einem höheren Tarafatze als 4Pfund aufgeführten Ballen
::Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten
 
Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur
::Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbe- 
 
hörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
::Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2.c. und 41 c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen
   
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8Zentner zur Ver--  kiss
:3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegnng der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
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der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes
:Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
durch Verwiegung anzutragen.
 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. 11. 2. O. und 41 0.)
:4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem«Brutto-Gewichte G  szss
 
über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zeninern eine   ,
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt III.) geringere Zollfätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
Tara bewilligt wird.  
:die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzol- 
:die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
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:die Ladung eines einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner,   
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:die Ladung eines zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,  
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und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
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V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in so fern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen etc., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder  baumwollene Waaren deklarirt
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geringere Jollfätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nach-     
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 27.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2.c. und 41 c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegnng der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.

e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt III.) geringere Zollfätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:

die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
die Ladung eines einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner,
die Ladung eines zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,

und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.

V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in so fern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen etc., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder baumwollene Waaren deklarirt