Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/308: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 27.'''</center>
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:B. Von Waaren, welche
::1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen, welche
::2) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen), wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche
::3) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waldhaus in Bayern (beide Orte eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom Zentner ....2 1/2 Sgr. oder 8 3/4 kr.
:C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner ....1 1/4 Sgr. oder 4 3/8 kr.
:D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B und C bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so wie von demjenigen, welches
::1) auf der linken Rheinseite ein- und wieder ausgeht, und
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<center>III. Abschnitt.</center>
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgaugsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol-Gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
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<center>'''Vierte Abtheilung.'''</center>
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:14 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 27.
B. Von Waaren, welche
1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen, welche
2) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen), wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche
3) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waldhaus in Bayern (beide Orte eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom Zentner ....2 1/2 Sgr. oder 8 3/4 kr.
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner ....1 1/4 Sgr. oder 4 3/8 kr.
D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B und C bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so wie von demjenigen, welches
1) auf der linken Rheinseite ein- und wieder ausgeht, und
2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt,
und zwar:
Vom Stück.
Rthlr. SGr.
Fl.
Kr.
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren,
Kühen und Jungvieh

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5/6

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3
von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh - 1/3 - 1
III. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgaugsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol-Gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.



Vierte Abtheilung.

Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.