Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/267: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt am 23. September 1851.</center>
 
Inhalt: 1) Bekanntmachung. den Vereinszolltarif betreffend; - 2) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirke Nidda für 1851 ; - 3) Dienstnachrichten.
 
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<center>'''Bekanntmachung,'''</center>
<center>den Vereinszolltarif betreffend.</center>
Mit Bezugnahme auf die allerhöchste Verordnung vom 29. Juli d. J. wird der Vereinszolltarif, wie solcher mit Berücksichtigung der stattgefundenen Tarifsänderungen vom 1. October d. J. an zur Anwendung kommt, hierdurch nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
:Darmstadt, den 3. September 1851.
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<center>Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.</center>
:1. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln;
:2. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
:3. Branntweinspülig, Eisenrostwasser

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:12 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 27.

Darmstadt am 23. September 1851.

Inhalt: 1) Bekanntmachung. den Vereinszolltarif betreffend; - 2) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirke Nidda für 1851 ; - 3) Dienstnachrichten.


Bekanntmachung,
den Vereinszolltarif betreffend.

Mit Bezugnahme auf die allerhöchste Verordnung vom 29. Juli d. J. wird der Vereinszolltarif, wie solcher mit Berücksichtigung der stattgefundenen Tarifsänderungen vom 1. October d. J. an zur Anwendung kommt, hierdurch nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 3. September 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.

Vereins-Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
1. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln;
2. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
3. Branntweinspülig, Eisenrostwasser