Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/107: Unterschied zwischen den Versionen
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==<center>'''No. 12.'''</center>== | |||
::5) Wenn eine gerade Abtheilungslinie eine Anhöhe überschreitet, so sind die Pflöcke so zu schlagen, daß immer von einem zum andern gesehen werden kann. | |||
::6) Wo Gräben die Abtheilungslinien bilden, erfolgt das Abpflöcken, wie bei krummen Wegen Nr. 4. | |||
<center>§. 3.</center> | |||
Den Waldeigenthümern wird empfohlen, vor der Ausscheidung der Bestände etc. auf Vereinfachung der Abtheilungsgrenzen durch Herstellung möglichst langer gerader Linien, durch Verminderung und Geradelegung krummer Wege, regelmäßigere Waldeintheilung etc. hinzuwirken. | |||
<center>'''III. Verpflichtungen der Geometer.'''</center> | |||
<center>§. 4.</center> | |||
::1) Die Aufnahme und Flächenbegrenzung aller Districte und Abtheilungen von mehr als 200 Morgen Flächengehalt und die Eintheilung von Niederwaldungen in Schläge (mögen dieselbe absolut gleiche, oder mit Berücksichtigung der Bonität relativ gleiche Größe haben) muß nach den für die Flurvermessungen ertheilten Vorschriften erfolgen und innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen Fehlergrenzen passen. | |||
::2) Für sonstige Wirthschaftstheile genügt die trigonometrische Aufnahme der Grenzen, und die Flächenermittlung mittelst Auftragens der Coordinaten auf die Karte und Auszählens der Flächengehalte durch die Glastafel. Dem Geometer steht es frei, statt dessen auch die Flächengehalte durch Rechnung abzuleiten. | |||
<center>§. 5.</center> | |||
Der Geometer hat dem Waldeigenthümer auf dessen Verlangen eine Specialkarte und ein Flächeninhaltsverzeichniß, letzteres nach Muster Anl. a. über den aufgenommenen Wald anzufertigen. Die Specialkarte, von welcher auf Verlangen auch eine oder mehrere Copieen zu fertigen sind, soll in {{Bruch|1|5000}} Maasstabe auf Zeichenpapier, welches {{Sperrschrift|vorher}} auf Leinwand (Cannefaß <ref>''GenWiki-Red: Cannefaß = feines Gewebe aus Flachs, Hanf oder Baumwolle''</ref> oder Schirding) aufgezogen ist, gezeichnet werden. Das Zeichenpapier in guter Qualität haben die Geometer auf ihre Kosten zu stellen. | |||
<center>§. 6.</center> | |||
Nach vollzogener Vermessung erfolgt die Prüfung der Aufnahme nach Maasgabe der Verordnung vom 14. April 1832. Dem Waldeigenthümer oder dessen Beauftragten (resp. dem Gr. Revierförster für Domanial- und Communalwaldungen) ist jedoch die Karte und das Flächenverzeichniß Behufs einer einer speciellen Vergleichung derselben mit dem Locale, mitzutheilen, und der Geometer ist zur Berichtigung der hierbei sich ergebenden Anstände verpflichtet. | |||
::Darmstadt, den 16. April 1851. | |||
<center>Aus allerhöchstem Auftrag:</center> | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen'''</center> | |||
<center>'''F. {{Sperrschrift|von Schenck}}.</center> | |||
Reißig. | |||
<references/> |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:02 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 12.
- 5) Wenn eine gerade Abtheilungslinie eine Anhöhe überschreitet, so sind die Pflöcke so zu schlagen, daß immer von einem zum andern gesehen werden kann.
- 6) Wo Gräben die Abtheilungslinien bilden, erfolgt das Abpflöcken, wie bei krummen Wegen Nr. 4.
Den Waldeigenthümern wird empfohlen, vor der Ausscheidung der Bestände etc. auf Vereinfachung der Abtheilungsgrenzen durch Herstellung möglichst langer gerader Linien, durch Verminderung und Geradelegung krummer Wege, regelmäßigere Waldeintheilung etc. hinzuwirken.
- 1) Die Aufnahme und Flächenbegrenzung aller Districte und Abtheilungen von mehr als 200 Morgen Flächengehalt und die Eintheilung von Niederwaldungen in Schläge (mögen dieselbe absolut gleiche, oder mit Berücksichtigung der Bonität relativ gleiche Größe haben) muß nach den für die Flurvermessungen ertheilten Vorschriften erfolgen und innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen Fehlergrenzen passen.
- 2) Für sonstige Wirthschaftstheile genügt die trigonometrische Aufnahme der Grenzen, und die Flächenermittlung mittelst Auftragens der Coordinaten auf die Karte und Auszählens der Flächengehalte durch die Glastafel. Dem Geometer steht es frei, statt dessen auch die Flächengehalte durch Rechnung abzuleiten.
Der Geometer hat dem Waldeigenthümer auf dessen Verlangen eine Specialkarte und ein Flächeninhaltsverzeichniß, letzteres nach Muster Anl. a. über den aufgenommenen Wald anzufertigen. Die Specialkarte, von welcher auf Verlangen auch eine oder mehrere Copieen zu fertigen sind, soll in 1/5000 Maasstabe auf Zeichenpapier, welches vorher auf Leinwand (Cannefaß [1] oder Schirding) aufgezogen ist, gezeichnet werden. Das Zeichenpapier in guter Qualität haben die Geometer auf ihre Kosten zu stellen.
Nach vollzogener Vermessung erfolgt die Prüfung der Aufnahme nach Maasgabe der Verordnung vom 14. April 1832. Dem Waldeigenthümer oder dessen Beauftragten (resp. dem Gr. Revierförster für Domanial- und Communalwaldungen) ist jedoch die Karte und das Flächenverzeichniß Behufs einer einer speciellen Vergleichung derselben mit dem Locale, mitzutheilen, und der Geometer ist zur Berichtigung der hierbei sich ergebenden Anstände verpflichtet.
- Darmstadt, den 16. April 1851.
Reißig.
- ↑ GenWiki-Red: Cannefaß = feines Gewebe aus Flachs, Hanf oder Baumwolle