Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/106: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Begrenzung des forstwirthschaftlichen Details muß so vollzogen werden, daß der Geometer sich leicht darin finden kann. Alle Punkte des Districts-, Abtheilungs-, Unterabtheilungs-, Bonitäts- etc. Grenzen müssen abgepflöckt, die Pflöcke numerirt und von Punkt zu Punkt müssen schmale Schluftchen <ref>''GenWiki-Red: Schluft = Schlucht''</ref> so aufgehauen seyn, daß man frei dadurch sehen kann. Ueber den ganzen Waldkomplex muß, wenn er über 100 Morgen beträgt, ein Faustriß, in welchem alle Punkte, correspondirend mit den Pflöcken auf dem Local, derner alle Districte, Abtheilungen, Bonitäten etc. zu numeriren sind, dem Geometer fertig übergeben werden. In Waldkomplexen unter 100 Morgen genügt, wenn der Eigenthümer dies vorzieht, seine Gegenwart bei der Aufnahme, statt der Uebergabe eines Faustrisses. Der Eigenthümer hat hierbei in diesem Falle die Verbindlichkeit, dem Geometer an Ort und Stelle alle Punkte zu zeigen. Bezüglich der Abpflöckung selbst gelten folgende besondere Vorschriften:
::1) Wo es nur immer möglich ist, müssen die Abtheilungslinien an die wirklichen Grenzpunkte angeschlossen und dann durch Grabenstücke in der Richtung der Abtheilungslinien sowohl am Ende, als an den Zwischenpunkten bezeichnet werden. Um die Pflöcke werden durch Anhäufen von Erde kleine Hügel gebildet. Die Grabenstücke dürfen erst in zwei Fuß Entfernung von den Grenzpunkten und Pflöcken anfangen, damit der feste Stand derselben nicht gefährdet wird. Die Grabenstücke müssen in der Regel oben 2{{Bruch|1|2}} Fuß, unten {{Bruch|1|2}} Fuß weit, 1 Fuß tief und 8 Fuß lang genau in der Richtung der Grenzlinien angefertigt werden; Abweichungen von dieser Regel sind nur in so weit gestattet, als die Beschaffenheit des Bodens sie rechtfertigt.
::2) Da wo die Abtheilungslinien nicht auf die Grenzpunkte treffen können, müssen die Endpunkte der ersteren genau in die Grenzlinien eingerichtet werden.
::3) Innerhalb der Schneisen und Straßen dürfen die Pflöcke niemals stehen. Da wo Abtheilungslinien auf Schneisen und gerade Straßen treffen, müssen erstere außerhalb der letzteren mit Grabenstücken bezeichnet werden.
::4) Ebenso müssen da, wo krumme Wege die Abtheilungsgrenzen bilden, die zur Aufnahme nöthigen Pflöcke neben die Wege, wo sie sicher stehen, geschlagen und mittelst Kränzen und Grabenstücken bezeichnet werden. Die von solchen Wegen abgehenden Abtheilungslinien werden ebenso, wie bei den geraden Straßen bezeichnet.
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 12.

und nicht horstweise sind. Letzteres wird angenommen, wenn sie dem Alter nach über 10 Jahre und der Flächenausdehnung nach über 5 Morgen betragen.
c) Für Niederwald (im Falle der Waldeigenthümer auf die vorerwähnte Ausscheidung der Bestände verzichtet) insbesondere
1) die Bonitäten. Es dürfen in Einem Wirthschaftsganzen nicht mehr als höchstens fünf Bonitätsklassen ausgeschieden werden.
2) die Jahresschläge.
II. Verpflichtungen der Waldeigenthümer.
§. 2.

Die Begrenzung des forstwirthschaftlichen Details muß so vollzogen werden, daß der Geometer sich leicht darin finden kann. Alle Punkte des Districts-, Abtheilungs-, Unterabtheilungs-, Bonitäts- etc. Grenzen müssen abgepflöckt, die Pflöcke numerirt und von Punkt zu Punkt müssen schmale Schluftchen [1] so aufgehauen seyn, daß man frei dadurch sehen kann. Ueber den ganzen Waldkomplex muß, wenn er über 100 Morgen beträgt, ein Faustriß, in welchem alle Punkte, correspondirend mit den Pflöcken auf dem Local, derner alle Districte, Abtheilungen, Bonitäten etc. zu numeriren sind, dem Geometer fertig übergeben werden. In Waldkomplexen unter 100 Morgen genügt, wenn der Eigenthümer dies vorzieht, seine Gegenwart bei der Aufnahme, statt der Uebergabe eines Faustrisses. Der Eigenthümer hat hierbei in diesem Falle die Verbindlichkeit, dem Geometer an Ort und Stelle alle Punkte zu zeigen. Bezüglich der Abpflöckung selbst gelten folgende besondere Vorschriften:

1) Wo es nur immer möglich ist, müssen die Abtheilungslinien an die wirklichen Grenzpunkte angeschlossen und dann durch Grabenstücke in der Richtung der Abtheilungslinien sowohl am Ende, als an den Zwischenpunkten bezeichnet werden. Um die Pflöcke werden durch Anhäufen von Erde kleine Hügel gebildet. Die Grabenstücke dürfen erst in zwei Fuß Entfernung von den Grenzpunkten und Pflöcken anfangen, damit der feste Stand derselben nicht gefährdet wird. Die Grabenstücke müssen in der Regel oben 21/2 Fuß, unten 1/2 Fuß weit, 1 Fuß tief und 8 Fuß lang genau in der Richtung der Grenzlinien angefertigt werden; Abweichungen von dieser Regel sind nur in so weit gestattet, als die Beschaffenheit des Bodens sie rechtfertigt.
2) Da wo die Abtheilungslinien nicht auf die Grenzpunkte treffen können, müssen die Endpunkte der ersteren genau in die Grenzlinien eingerichtet werden.
3) Innerhalb der Schneisen und Straßen dürfen die Pflöcke niemals stehen. Da wo Abtheilungslinien auf Schneisen und gerade Straßen treffen, müssen erstere außerhalb der letzteren mit Grabenstücken bezeichnet werden.
4) Ebenso müssen da, wo krumme Wege die Abtheilungsgrenzen bilden, die zur Aufnahme nöthigen Pflöcke neben die Wege, wo sie sicher stehen, geschlagen und mittelst Kränzen und Grabenstücken bezeichnet werden. Die von solchen Wegen abgehenden Abtheilungslinien werden ebenso, wie bei den geraden Straßen bezeichnet.
  1. GenWiki-Red: Schluft = Schlucht