Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/105: Unterschied zwischen den Versionen
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LUDWIG
für die forstwithschaftliche Aufnahme und Kartirung der Waldungen und ihrer inneren Abtheilungen.
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haben in diesem Falle eine Gebühr von fünf Kreuzer per Morgen zu entrichten und die Kartirung nach §. 6 zu bezahlen. | |||
::Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. | |||
::Darmstadt am 16. April 1851. | |||
'''(L.S.)''' | |||
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'''F. v. Schenck.''' | |||
===<center>I n s t r u c t i o n</center>=== | |||
<center>für die forstwithschaftliche Aufnahme und Kartirung der Waldungen und ihrer inneren Abtheilungen.</center> | |||
Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom Heutigen, die forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betreffend, werden hiermit folgende nähere Vorschriften ertheilt: | |||
<center>§. 1</center> | |||
'''I. Gegenstände der forstwirthschaftlichen Ausscheidung und Begrenzung.''' | |||
Diese sind außer den Eigenthumsgrenzen: | |||
::a) im Allgemeinen: | |||
:::1) die Districte, d.h. die Grundabtheilungen des Waldes zur Unterscheidung der Orte, woraus er besteht, somit die Waldtheile, welche durch Lage, Grenze und {{Sperrschrift|Benennungen}} sich von einander unterscheiden und meistens mehrere Bestandesverschiedenheiten in sich fassen. Bewirthschaftungsart (Hoch- und Niederwald), Thäler, Bäche, Straßen, Schneisen, Felder und Wiesengründe trennen die Districte. | |||
:::2) Blösen <ref>''GenWiki-Red.: Blößen = Brachen''</ref> oder vorübergehend zu Feld oder Wiesen benutzte Flächen. | |||
:::3) Steinbrüche, Sand-, Thon- oder Lehmgruben. | |||
:::4) Flüsse, Bäche, Quellen, Teiche, Sümpfe und Torflager. | |||
:::5) Berechtigungsgrenzen. | |||
:::6) Saat- und Pflanzschulen. | |||
:::7) Straßen, Alleen, Schneisen, Fahr- und Holzwege. | |||
::b) Für {{Sperrschrift|Hochwald}} insbesondere: | |||
:::1) die Abtheilungen, d.h. solche Theile der Districte, welche sich nach Holzart und nach merklichen Altersunterschieden in der Art abgrenzen, daß sie in forstwirthschaftlicher Hinsicht als gleichmäßig behandelt werden müssen; | |||
:::2) die Unterabtheilungen, d.h. solche Bestände in geringerer Ausdehnung, welche vermöge ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit mit der angrenzenden Abtheilung ein gleichartiges Ganzes nicht bilden, allein für spätere Vereinigung mit derselben in Aussicht genommen werden; z. B. Bestandsverschiedenheiten, nach Holzart und Vollkommenheit, wenn sie mehr als 10 Morgen betragen, nach Alter, wenn sie bemerkbar | |||
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:02 Uhr
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No. 12.
haben in diesem Falle eine Gebühr von fünf Kreuzer per Morgen zu entrichten und die Kartirung nach §. 6 zu bezahlen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt am 16. April 1851.
(L.S.)
F. v. Schenck.
I n s t r u c t i o n
Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom Heutigen, die forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Großherzogthum Hessen betreffend, werden hiermit folgende nähere Vorschriften ertheilt:
I. Gegenstände der forstwirthschaftlichen Ausscheidung und Begrenzung.
Diese sind außer den Eigenthumsgrenzen:
- a) im Allgemeinen:
- 1) die Districte, d.h. die Grundabtheilungen des Waldes zur Unterscheidung der Orte, woraus er besteht, somit die Waldtheile, welche durch Lage, Grenze und Benennungen sich von einander unterscheiden und meistens mehrere Bestandesverschiedenheiten in sich fassen. Bewirthschaftungsart (Hoch- und Niederwald), Thäler, Bäche, Straßen, Schneisen, Felder und Wiesengründe trennen die Districte.
- 2) Blösen [1] oder vorübergehend zu Feld oder Wiesen benutzte Flächen.
- 3) Steinbrüche, Sand-, Thon- oder Lehmgruben.
- 4) Flüsse, Bäche, Quellen, Teiche, Sümpfe und Torflager.
- 5) Berechtigungsgrenzen.
- 6) Saat- und Pflanzschulen.
- 7) Straßen, Alleen, Schneisen, Fahr- und Holzwege.
- b) Für Hochwald insbesondere:
- 1) die Abtheilungen, d.h. solche Theile der Districte, welche sich nach Holzart und nach merklichen Altersunterschieden in der Art abgrenzen, daß sie in forstwirthschaftlicher Hinsicht als gleichmäßig behandelt werden müssen;
- 2) die Unterabtheilungen, d.h. solche Bestände in geringerer Ausdehnung, welche vermöge ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit mit der angrenzenden Abtheilung ein gleichartiges Ganzes nicht bilden, allein für spätere Vereinigung mit derselben in Aussicht genommen werden; z. B. Bestandsverschiedenheiten, nach Holzart und Vollkommenheit, wenn sie mehr als 10 Morgen betragen, nach Alter, wenn sie bemerkbar
- a) im Allgemeinen:
- ↑ GenWiki-Red.: Blößen = Brachen