Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/104: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 12.'''</center>
==<center>'''No. 12.'''</center>==


<center>§. 3.</center>
<center>§. 3.</center>
Diejenigen Waldeigenthümer
Diejenigen Waldeigenthümer, welche die durch §. 1 bezeichneten Messungen wünschen, haben ihre Erklärung darüber sogleich nach Anordnung der Parzellenvermessung an die Ober-Forst- und Domänen-Direction abzugeben, welche der Ober-Steuer-Direction alsbaldige Mittheilung davon machen wird. Zugleich haben diese Waldeigenthümer die Abtheilungsgrenzen (oder bei Niederwald-Bewirthschaftung die Bonitätsgrenzen) in ihren Waldungen von Punkt zu Punkt aufzuhauen, dieselben genau und kenntlich zu bezeichnen und darüber dem Geometer spätestens acht Wochen nach erfolgter Anordnung der Parzellenvermessung einen Handriß zuzustellen, auf welchem alle Umfangs- und wirthschafts- (resp. Bonitäts-) Grenzen angegeben seyn müssen.
Die Ausscheidung und Begrenzung der Abtheilungen und Bonitäten und das Aufhauen der Grenzen hat nach übereinstimmenden Normen zu geschehen. Die Instruction hierüber wird durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.
<center>§. 4.</center>
Für diejenigen Waldeigenthümer, welche den im vorhergehenden Paragraphen ertheilten Vorschriften nicht rechtzeitig entsprechen, bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
<center>§. 5.</center>
Sie Vergütung für die in §.§. 1 und 2 genannten Arbeiten wird auf zwei Kreuzer vom Morgen der ganzen aufgenommenen Fläche festgesetzt. Bei örtlichen Schwierigkeiten und sonstigen Hindernissen finden überdieß die Bestimmungen der Nachtragsverordnung vom 9. März 1840 Anwendung. – Bezüglich der Einzahlung dieser Kosten wird nach denjenigen Bestimmungen verfahren, welche für die Einzahlung der von den Gemeinden zu leistende Beiträge zu den Parzellen-Vermessungskosten bestehen.
<center>§. 6.</center>
Den Waldeigenthümern werden im Falle der §. 1 auf ihr besonderes Verlangen Karten in {{Bruch|1|5000}} der natürlichen Länge, und Flächenverzeichnisse, welche beide das in §. 1 enthaltene, und in der §. 3 erwähnten Instruction noch näher zu bestimmende Detail enthalten müssen, ausgefertigt. Für diese Arbeiten ist von ihnen eine Gebühr zu entrichten, welche für Waldungen von mehr als 100 Morgen auf 1 {{Bruch|1|2}} Kreuzer per Morgen für das erste Exemplar und für jede weitere Copie auf 1 Kreuzer per Morgen festgesetzt wird.
Besitzt ein Waldeigenthümer innerhalb der betreffenden Gemarkung Waldungen von weniger als 100 Morgen Flächengehalt im Ganzen, so kann er nur dann die Lieferung einer Karte beanspruchen, wenn er für das erste Exemplar bei 50 bis 100 Morgen 2 Kreuzer per Morgen, bei 20 bis 50 Morgen 2 {{Bruch|1|2}} Kreuzer per Morgen, und unter 20 Morgen 3 Kreuzer per Morgen entrichtet. Für die Copieen bewendet es bei 1 Kreuzer per Morgen.
<center>§. 7.</center>
Wenn in einer Gemarkung die Flurvermessung allein ausgeführt wird, so können die Waldeigenthümer ebenfalls unter der Bedingung, daß sie den in §. 3 gegebenen Vorschriften rechtzeitig entsprechen, die wirthschaftliche Vermessung ihrer Waldungen im Sinne des §. 1 verlangen. Sie

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 12.

§. 3.

Diejenigen Waldeigenthümer, welche die durch §. 1 bezeichneten Messungen wünschen, haben ihre Erklärung darüber sogleich nach Anordnung der Parzellenvermessung an die Ober-Forst- und Domänen-Direction abzugeben, welche der Ober-Steuer-Direction alsbaldige Mittheilung davon machen wird. Zugleich haben diese Waldeigenthümer die Abtheilungsgrenzen (oder bei Niederwald-Bewirthschaftung die Bonitätsgrenzen) in ihren Waldungen von Punkt zu Punkt aufzuhauen, dieselben genau und kenntlich zu bezeichnen und darüber dem Geometer spätestens acht Wochen nach erfolgter Anordnung der Parzellenvermessung einen Handriß zuzustellen, auf welchem alle Umfangs- und wirthschafts- (resp. Bonitäts-) Grenzen angegeben seyn müssen. Die Ausscheidung und Begrenzung der Abtheilungen und Bonitäten und das Aufhauen der Grenzen hat nach übereinstimmenden Normen zu geschehen. Die Instruction hierüber wird durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.

§. 4.

Für diejenigen Waldeigenthümer, welche den im vorhergehenden Paragraphen ertheilten Vorschriften nicht rechtzeitig entsprechen, bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.

§. 5.

Sie Vergütung für die in §.§. 1 und 2 genannten Arbeiten wird auf zwei Kreuzer vom Morgen der ganzen aufgenommenen Fläche festgesetzt. Bei örtlichen Schwierigkeiten und sonstigen Hindernissen finden überdieß die Bestimmungen der Nachtragsverordnung vom 9. März 1840 Anwendung. – Bezüglich der Einzahlung dieser Kosten wird nach denjenigen Bestimmungen verfahren, welche für die Einzahlung der von den Gemeinden zu leistende Beiträge zu den Parzellen-Vermessungskosten bestehen.

§. 6.

Den Waldeigenthümern werden im Falle der §. 1 auf ihr besonderes Verlangen Karten in 1/5000 der natürlichen Länge, und Flächenverzeichnisse, welche beide das in §. 1 enthaltene, und in der §. 3 erwähnten Instruction noch näher zu bestimmende Detail enthalten müssen, ausgefertigt. Für diese Arbeiten ist von ihnen eine Gebühr zu entrichten, welche für Waldungen von mehr als 100 Morgen auf 1 1/2 Kreuzer per Morgen für das erste Exemplar und für jede weitere Copie auf 1 Kreuzer per Morgen festgesetzt wird. Besitzt ein Waldeigenthümer innerhalb der betreffenden Gemarkung Waldungen von weniger als 100 Morgen Flächengehalt im Ganzen, so kann er nur dann die Lieferung einer Karte beanspruchen, wenn er für das erste Exemplar bei 50 bis 100 Morgen 2 Kreuzer per Morgen, bei 20 bis 50 Morgen 2 1/2 Kreuzer per Morgen, und unter 20 Morgen 3 Kreuzer per Morgen entrichtet. Für die Copieen bewendet es bei 1 Kreuzer per Morgen.

§. 7.

Wenn in einer Gemarkung die Flurvermessung allein ausgeführt wird, so können die Waldeigenthümer ebenfalls unter der Bedingung, daß sie den in §. 3 gegebenen Vorschriften rechtzeitig entsprechen, die wirthschaftliche Vermessung ihrer Waldungen im Sinne des §. 1 verlangen. Sie