Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/082: Unterschied zwischen den Versionen

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:1) Einem, ohne Hülfe der Segel
:1) Einem, ohne Hülfe der Segel zu Thal treibenden Segelschiffe muß jedes Dampfschiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das Segelschiff auf das im Art. 5 vorgeschriebene Zeichen mit Hülfe von Rudern und Anker so weit als möglich zur Seite ausbiegen.
 
:2) Das Quertreiben der Schiffe ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt.
 
<center>Artikel 8.</center>
<center>c. Wenn sie laviren.</center>
:Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff und dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher wenden, bevor sie den Fahrweg (Kurs) eines sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
 
<center>Artikel 10.</center>
<center>F. In Betreff der einzelnen Fahrzeuge.</center>
:1) In der Nähe tiefbeladener, so wie aller Fahrzeuge, deren Belastungsfähigkeit weniger als 600 Centner beträgt, müssen die Dampfschiffe, sofern es ohne offenbare Gefahr für dieselben oder für die angehängten Güterschiffe geschehen kann, mit verminderter Kraft vorbeifahren, falls aber sonst für jene Fahrzeuge Gefahr entstände, zeitig stopfen.
 
:2)Die Führer der vorstehend zu 1 genannten kleinen Fahrzeuge dürfen den Gang der Dampfschiffe nicht durch vermeidliche Annäherung stören; dieselben müssen vielmehr aus dem Fahrwege (Kurs) des Dampfschiffes sich entfernen.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:00 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
angehängten Schiffe für das Zusammenziehen des Zuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden Schiffe den erforderlichen Raum finden.
4) Niemals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren.
Artikel 7.
E. In Betreff der Segelschiffe.
a. Wenn sie vom Ufer aus gezogen werden.
1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der, diesem Ufer entgegengesetzten Seite vorbeigefahren werden. Die gezogenen Schiffe müssen auf das, im Art. 5, Nummer 1 vorgeschriebene Zeichen sich so weit als möglich diesem Ufer nähern.
2) Zwischen einem gezogenen Schiffe und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen wird, darf nur von einem zur Personenbeförderung dienenden Dampfschiffe, und zwar nur dann durchgefahren werden, wenn offenbare Gefahr Statt hat, wenn zuvor das Zeichen durch Anruf von dem Dampfschiffe aus gegeben worden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des gewöhnlichen Bergfahrwassers befindet. Der Führter des Segelschiffes muß auf den Anruf sogleich die Leine fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellten Rädern über die Leine forttreiben.
Artikel 8.
b. Wenn sie zu Thal treiben.
1) Einem, ohne Hülfe der Segel zu Thal treibenden Segelschiffe muß jedes Dampfschiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das Segelschiff auf das im Art. 5 vorgeschriebene Zeichen mit Hülfe von Rudern und Anker so weit als möglich zur Seite ausbiegen.
2) Das Quertreiben der Schiffe ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt.
Artikel 8.
c. Wenn sie laviren.
Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff und dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher wenden, bevor sie den Fahrweg (Kurs) eines sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
Artikel 10.
F. In Betreff der einzelnen Fahrzeuge.
1) In der Nähe tiefbeladener, so wie aller Fahrzeuge, deren Belastungsfähigkeit weniger als 600 Centner beträgt, müssen die Dampfschiffe, sofern es ohne offenbare Gefahr für dieselben oder für die angehängten Güterschiffe geschehen kann, mit verminderter Kraft vorbeifahren, falls aber sonst für jene Fahrzeuge Gefahr entstände, zeitig stopfen.
2)Die Führer der vorstehend zu 1 genannten kleinen Fahrzeuge dürfen den Gang der Dampfschiffe nicht durch vermeidliche Annäherung stören; dieselben müssen vielmehr aus dem Fahrwege (Kurs) des Dampfschiffes sich entfernen.