Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/031: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Automatic page editing)
 
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|030|31|032|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|030|31|032|korrigiert}}
==<center>Großherzoglich Hessisches '''Regierungsblatt No. 6.'''</center>==
==<center>Großherzoglich Hessisches '''Regierungsblatt No. 6.'''</center>==
<center>Darmstadt am 31. März 1851.</center>
<center>Darmstadt am 31. März 1851.</center>


Inhalt: 1)
Inhalt: 1) Verordnung, die politischen Vereine betr.; - 2) Verordnung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlungen betr.; - 3) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betr.; - 4) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848; - 5) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabbinen zu Offenbach für die Jahre 1849, 1850 und 1851 betr.; - 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung von zwei Zielen Communalumlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Bieben, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1850 betr.; - 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der für 1850 in der Gemeinde Mackenheim vorgesehenen Umlage erster Klasse betr.; - 8) Ordensverleihung; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Dienstentlassung; - 11) Cocurrenzeröffnungen.
 
<center>'''Verordnung,'''</center>
<center>'''die politischen Vereine betreffend.'''</center>
 
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''
 
: Da die Gründe, auf welchen die Verordnung vom 2 October 1850, die politischen Vereine betreffend, beruht, noch jetzt vorhanden sind, so haben Wir in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen wie folgt:
 
<center>Einziger Artikel.</center>
Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850, die politischen Vereine betreffend, sollen von dem Tage an, mit welchem die gedachte Verordnung erlischt, auf weitere sechs Monate erhalten werden.
 
<center>Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.</center>
 
Darmstadt am 27. März 1851.
 
<center>'''LUDWIG.'''</center>
(L.S.)
 
v. Dalwigk.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:56 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[030]
Nächste Seite>>>
[032]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 6.

Darmstadt am 31. März 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die politischen Vereine betr.; - 2) Verordnung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlungen betr.; - 3) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betr.; - 4) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848; - 5) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabbinen zu Offenbach für die Jahre 1849, 1850 und 1851 betr.; - 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung von zwei Zielen Communalumlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Bieben, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1850 betr.; - 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der für 1850 in der Gemeinde Mackenheim vorgesehenen Umlage erster Klasse betr.; - 8) Ordensverleihung; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Dienstentlassung; - 11) Cocurrenzeröffnungen.

Verordnung,
die politischen Vereine betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Da die Gründe, auf welchen die Verordnung vom 2 October 1850, die politischen Vereine betreffend, beruht, noch jetzt vorhanden sind, so haben Wir in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen wie folgt:
Einziger Artikel.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850, die politischen Vereine betreffend, sollen von dem Tage an, mit welchem die gedachte Verordnung erlischt, auf weitere sechs Monate erhalten werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 27. März 1851.

LUDWIG.

(L.S.)

v. Dalwigk.