Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/007: Unterschied zwischen den Versionen

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== <center>Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 3.</center> ==
<center>Darmstadt am 11. Februar 1851.</center>
 
Inhalt: 1) Verordnung, die Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbräuche betr.; - 2) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes, hier die Abänderung des Längenverzeichnisses betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1851 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions-Naturalien betr.; - 4) Ordensverleihungen; - 5) Namensveränderungen; - 6)Promotionen an der Großherzogl. Landes-Universität Gießen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Versetzung in den Ruhestand; - 9) Concurrenzeröffnungen; - 10) Sterbfälle
 
==<center>Verordnung,</center>==
<center>die Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbräuche betreffend.</center>
'''Ludwig III.''' von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
:Nachdem sich ergeben hat, daß die in der Verordnung vom 16. März 1847 enthaltenen Bestimmungen nicht hinreichen, um Auswanderern in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb von Agenten, welche sich mit deren Transport befassen, den nöthigen Schutz zu gewähren, haben Wir Uns bewogen gefunden, gedachte Verordnung aufzuheben und zu verordnen, wie folgt:
:
<center>§. 1.</center>
Jeder, welcher das Gewerbe eines Agenten zur Vermittlung des Transports von Auswanderern im Großherzogthume betreiben will, hat, bevor ihm zur Ausübung dieses Gewerbe ein Patent ausgefertigt werden darf, in Gemäßheit der Verordnung vom 24. April 1846, Nr. 21 des Regierungsblattes, die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde einzuholen.
Die deßfallsigen Gesuche sind mit glaubhaften Zeugnissen über die persönlichen und Vermögensverhältnisse des Nachsuchenden bei der Regierungsbehörde des Bezirks einzureichen.
:
<center>§. 2.</center>
In dem Gesuche um Concession muß bestimmt angegeben werden, über welchen Seehafen oder über welche Seehäfen, wenn sein Geschäftsbetrieb sich über mehrere erstreckt, der Nachsuchende zu befördern beabsichtigt. Er hat dabei durch eine amtlich beglaubigte Vollmacht desjenigen Schiffsrheders oder Befrachters, welcher die Ueberschiffung aus dem betreffenden Seehafen nach

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:55 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 3.

Darmstadt am 11. Februar 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbräuche betr.; - 2) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes, hier die Abänderung des Längenverzeichnisses betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1851 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions-Naturalien betr.; - 4) Ordensverleihungen; - 5) Namensveränderungen; - 6)Promotionen an der Großherzogl. Landes-Universität Gießen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Versetzung in den Ruhestand; - 9) Concurrenzeröffnungen; - 10) Sterbfälle

Verordnung,

die Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbräuche betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem sich ergeben hat, daß die in der Verordnung vom 16. März 1847 enthaltenen Bestimmungen nicht hinreichen, um Auswanderern in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb von Agenten, welche sich mit deren Transport befassen, den nöthigen Schutz zu gewähren, haben Wir Uns bewogen gefunden, gedachte Verordnung aufzuheben und zu verordnen, wie folgt:
§. 1.

Jeder, welcher das Gewerbe eines Agenten zur Vermittlung des Transports von Auswanderern im Großherzogthume betreiben will, hat, bevor ihm zur Ausübung dieses Gewerbe ein Patent ausgefertigt werden darf, in Gemäßheit der Verordnung vom 24. April 1846, Nr. 21 des Regierungsblattes, die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde einzuholen. Die deßfallsigen Gesuche sind mit glaubhaften Zeugnissen über die persönlichen und Vermögensverhältnisse des Nachsuchenden bei der Regierungsbehörde des Bezirks einzureichen.

§. 2.

In dem Gesuche um Concession muß bestimmt angegeben werden, über welchen Seehafen oder über welche Seehäfen, wenn sein Geschäftsbetrieb sich über mehrere erstreckt, der Nachsuchende zu befördern beabsichtigt. Er hat dabei durch eine amtlich beglaubigte Vollmacht desjenigen Schiffsrheders oder Befrachters, welcher die Ueberschiffung aus dem betreffenden Seehafen nach