GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden: Unterschied zwischen den Versionen
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Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem | Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1">Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996 (''GOELB''). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘</ref> §10. | ||
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. | Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §11. | ||
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. | Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §11. | ||
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. | Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §27. | ||
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem | Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §29. | ||
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. | Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §42. | ||
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem | Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §76. | ||
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. | Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §93. | ||
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem | Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §104. | ||
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem | Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem. GOELB<ref group="RQ" name="RQ1" /> §76. | ||
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Version vom 31. Dezember 2011, 17:04 Uhr
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Organisation
Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem. GOELB[RQ 1] §10.
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. GOELB[RQ 1] §11.
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. GOELB[RQ 1] §11.
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. GOELB[RQ 1] §27.
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem. GOELB[RQ 1] §29.
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. GOELB[RQ 1] §42.
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem. GOELB[RQ 1] §76.
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. GOELB[RQ 1] §93.
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem. GOELB[RQ 1] §104.
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem. GOELB[RQ 1] §76.
Historie der Strukturreformen
23. April 1958 Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaktung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. [1] §28
Sie ist Mitglied der Evangelischen Kirche der Union.
Modellierung im GOV
Religion
hat Konfession ,
Modellierung der kirchlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Archiven
Rechtsquellen [1]
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996 (GOELB). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
Bearbeiter
- ↑ Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!