GOV-Daten Evangelische Kirche im Rheinland: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. November 2011, 20:05 Uhr
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Organisation
Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchengemeinde. Gem. Artikel 13
Kirchengemeindeverbände können sich zum Zweck der Zusammenarbeit zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Gem. [1] Artikel 7a
Ist auch ein gemeinsames Handeln erforderlich können sich Kirchengemeinden zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschliessen. Gem. [1] Artikel 7b
Kirchengemeinden, die aufgrund ihrer Größe eine Gliederung notwendig erscheinen lassen, können ebenfalls eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Gem. [1] Artikel 7b
Eine Kirchengemeinde hat in der Regel eine Pfarrstelle.
Existieren in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen so werden Pfarrbezirke gebildet. Gem. [1] Artikel 74
Eine Pfarrstelle kann auch für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam errichtet werden. Gem. [1] Artikel 9
Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Gem. [1] Artikel 137
Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 167
Historie der Strukturreformen
Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz Rheinprovinz der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.
Modellierung im GOV
Religion
Die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland folgen einem der folgenden Bekenntnisse (gemäß Liste der Konfessionen):
- evangelisch-lutherisches Bekenntnis: lu
- evangelisch-reformiertes Bekenntnis: rf
- uniertes Bekenntnis: un
Modellierung der kirchlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Archiven
Gesetze
[1] Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952, neu bekanntgemacht am 20. März 1998, zuletzt geändert am 14. Januar 2000. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘