Stiftung Stoye/Band 45/013: Unterschied zwischen den Versionen

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Geleits Reuther
Bürger. Vom Beruf war er »Deutscher Schreiber«. Das unterstreicht, dass die deutsche Sprache als Gerichtssprache gefordert wurde.
Einige Probleme bereiteten die Ortsregister. Da die Namen der Herkunftsorte oft nur einmal auftraten und sich die Schreibweise der Orte ebenfalls im Laufe der Zeit verändert hat,
kann man aus der Transkription nicht immer auf den heutigen Ortsnamen schließen. In das
Ortsregister wurden nur die Orte außerhalb von Altenburg aufgenommen.


Gleits-Einnehmer
Gebührenordnung
Gorttler
Die älteste Gebührenordnung steht auf der Rückseite der Seite 1 des Bürgerbuches 1512 bis
Heyler
1619.
Hueter, Huter, Hütter
Auf Grund der Schreibweise – alle Zahlen sind römisch geschrieben – kann man davon
Juriperidus
ausgehen, dass diese 1512 aufgeschrieben wurde:
Juris Prutens
Gebühr des Raaths von Einem Neuen Bürgerr
J. U. Doctorandus, J.V.D.
1 Schock dem Rathe wen es Ein frembder Handwergsgeselle ist.
J. U. Licentiatus
3 Groschen dem Richterr
J.V.C.
1 Groschen dem Stadtschreiberr
Juris Practicus, Jur. Pract.
1 Groschen dem Thor Knecht
Kampmacher
4 Pfennig dem Frohnen
Kandelgisser
Summa 1 Schock 5 Groschen 4 Pfennige
Kerner
Wan es aber Ein Bürgersohn Ist und In dieser Stadt geboren, gibt er nicht mehr als 5 Groschen 4 Pfennige. Daraus teilet sich der Richter, Stadtschreiber, Thorknecht und Frohnen,
Kestner
darzu einen ledernen eimer.1
Wan es aber sonsten Ein auslendischer, oder frembder, des gleichen Ein bauer, Und konnen
Keyne Handtwerger von denen Wirdt, zu 5 oder 4 Neuschock, bisweilen auch mehr und weniger zu Bürgerrecht gefordert, und genohmmen, Dormit dennoch untter denen welche
Handtlanger konnen oder nicht ein underschiedt gehaltten werde.
Die genannten Gebühren sind über längere Zeiträume konstant geblieben. Auf eine Erfassung zu den jeweiligen Personen wurde deshalb verzichtet.


Kirstner
Der Bürgereid
Kornschreiber
Die älteste vorgefundene Formulierung des Bürgereides stammt aus der Zeit um 1512:
Der Gemeine Bürger Eyd
Ich N: N: schwere, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herrn, dem Herzogen Zu Sachssen dem
Rathe, Und Eynem Jeglichen, bestetigten Bürgermeister, Und allen seinen nachkommen,
auch dem Richter, Zu den Gericht, gehorsam Zu leisten, Dar Zu Gemeiner Stadt, getreue
Und gewahr Zu sein, Ihre gebot Und gehorsam, Zur Tage, Und Nacht, wie oft ich erfordert
werde, auch sonsten Jeder Zeit, unwiedersetzt, Zu erfolgen, Ihrem und der Stadt frommen, Zu
1


Korschner, Korsener, Kursener
Mit dem ledernen eimer ist ein Eimer für Feuerlöscharbeiten gemeint.
Krahmer, Kramer
Leinveth Cremer
M., Mg., Mgr.
Materialist
Meurer
Miedmüller
Moller
Musquetir
Nadler, Nadeler, Nadtler
Nehnadler
Not-publ
Pared Krahmer
Peillschmidt
Periquenmacher, Pareckmacher
Pfar Her
Potenleuffer
Procurator
Püscher
R
Ratsverwandter
Reißiger Knecht


Geleits-Reiter, bewaffneter Reiter zum Schutz von
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Reisenden in einem bestimmten Territorium
(gegen ein Entgelt)
Einnehmer der Geleits-Gebühr, später des Zolls
Gürtler
Heiler
Hutmacher
Rechtsgelehrter
Rechtswissenschaft
Doktorant beider (der weltlichen und geistlichen) Rechte
Lizentiat beider (der weltlichen und geistlichen) Rechte
J.U.C = Juris utriusque candidatus = Kandidat beider
(der weltlichen und geistlichen) Rechte
Praktizierender Jurist
Kammmacher
Kannengießer
Karrenfahrer, Fuhrmann
Kastner = Keller- oder Rentmeister, Verwalter des
fürstl. Kammergutes, insbesondere des Speichers, wo
die Naturalabgaben der Untertanen zusammenflossen
wahrscheinlich Kürschner?
Administrator auf Rittergütern, ein fürstlicher
Kornschreiber ist wohl mit einem Kastner oder
Rentmeister gleichzusetzen
Kürschner
Händler, Kaufmann
Leinfetthändler (Leinölhändler)
Magister
Materialwarenhändler
Maurer
Pachtmüller
Müller
Soldat
Nadelhersteller
Hersteller von Nähnadeln
Notarius publice = öffentlicher (staatlicher) Notar
Baretthändler
Beilschmied
Perückenmacher
Pfarrer
Botenläufer
Anwalt
Büscher, Förster
Rückseite Bürgerbuch
beim Rat Beschäftigter (er fand beim Rat Verwendung)
Fahrender Kriegsmann im Sold eines Ritters
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Einleitung

Bürger. Vom Beruf war er »Deutscher Schreiber«. Das unterstreicht, dass die deutsche Sprache als Gerichtssprache gefordert wurde. Einige Probleme bereiteten die Ortsregister. Da die Namen der Herkunftsorte oft nur einmal auftraten und sich die Schreibweise der Orte ebenfalls im Laufe der Zeit verändert hat, kann man aus der Transkription nicht immer auf den heutigen Ortsnamen schließen. In das Ortsregister wurden nur die Orte außerhalb von Altenburg aufgenommen.

Gebührenordnung Die älteste Gebührenordnung steht auf der Rückseite der Seite 1 des Bürgerbuches 1512 bis 1619. Auf Grund der Schreibweise – alle Zahlen sind römisch geschrieben – kann man davon ausgehen, dass diese 1512 aufgeschrieben wurde: Gebühr des Raaths von Einem Neuen Bürgerr 1 Schock dem Rathe wen es Ein frembder Handwergsgeselle ist. 3 Groschen dem Richterr 1 Groschen dem Stadtschreiberr 1 Groschen dem Thor Knecht 4 Pfennig dem Frohnen Summa 1 Schock 5 Groschen 4 Pfennige Wan es aber Ein Bürgersohn Ist und In dieser Stadt geboren, gibt er nicht mehr als 5 Groschen 4 Pfennige. Daraus teilet sich der Richter, Stadtschreiber, Thorknecht und Frohnen, darzu einen ledernen eimer.1 Wan es aber sonsten Ein auslendischer, oder frembder, des gleichen Ein bauer, Und konnen Keyne Handtwerger von denen Wirdt, zu 5 oder 4 Neuschock, bisweilen auch mehr und weniger zu Bürgerrecht gefordert, und genohmmen, Dormit dennoch untter denen welche Handtlanger konnen oder nicht ein underschiedt gehaltten werde. Die genannten Gebühren sind über längere Zeiträume konstant geblieben. Auf eine Erfassung zu den jeweiligen Personen wurde deshalb verzichtet.

Der Bürgereid Die älteste vorgefundene Formulierung des Bürgereides stammt aus der Zeit um 1512: Der Gemeine Bürger Eyd Ich N: N: schwere, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herrn, dem Herzogen Zu Sachssen dem Rathe, Und Eynem Jeglichen, bestetigten Bürgermeister, Und allen seinen nachkommen, auch dem Richter, Zu den Gericht, gehorsam Zu leisten, Dar Zu Gemeiner Stadt, getreue Und gewahr Zu sein, Ihre gebot Und gehorsam, Zur Tage, Und Nacht, wie oft ich erfordert werde, auch sonsten Jeder Zeit, unwiedersetzt, Zu erfolgen, Ihrem und der Stadt frommen, Zu 1

Mit dem ledernen eimer ist ein Eimer für Feuerlöscharbeiten gemeint.

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