Stiftung Stoye/Band 45/013: Unterschied zwischen den Versionen
< Stiftung Stoye • Band 45
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(automatisch aus PDF angelegt) |
(automatisch aus PDF angelegt) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Stiftung Stoye/Band 45|012|13|014|fertig| | {{Stiftung Stoye/Band 45|012|13|014|fertig| | ||
OCR-Text= | OCR-Text=Einleitung | ||
Bürger. Vom Beruf war er »Deutscher Schreiber«. Das unterstreicht, dass die deutsche Sprache als Gerichtssprache gefordert wurde. | |||
Einige Probleme bereiteten die Ortsregister. Da die Namen der Herkunftsorte oft nur einmal auftraten und sich die Schreibweise der Orte ebenfalls im Laufe der Zeit verändert hat, | |||
kann man aus der Transkription nicht immer auf den heutigen Ortsnamen schließen. In das | |||
Ortsregister wurden nur die Orte außerhalb von Altenburg aufgenommen. | |||
Gebührenordnung | |||
Die älteste Gebührenordnung steht auf der Rückseite der Seite 1 des Bürgerbuches 1512 bis | |||
1619. | |||
Auf Grund der Schreibweise – alle Zahlen sind römisch geschrieben – kann man davon | |||
ausgehen, dass diese 1512 aufgeschrieben wurde: | |||
Gebühr des Raaths von Einem Neuen Bürgerr | |||
1 Schock dem Rathe wen es Ein frembder Handwergsgeselle ist. | |||
3 Groschen dem Richterr | |||
1 Groschen dem Stadtschreiberr | |||
1 Groschen dem Thor Knecht | |||
4 Pfennig dem Frohnen | |||
Summa 1 Schock 5 Groschen 4 Pfennige | |||
Wan es aber Ein Bürgersohn Ist und In dieser Stadt geboren, gibt er nicht mehr als 5 Groschen 4 Pfennige. Daraus teilet sich der Richter, Stadtschreiber, Thorknecht und Frohnen, | |||
darzu einen ledernen eimer.1 | |||
Wan es aber sonsten Ein auslendischer, oder frembder, des gleichen Ein bauer, Und konnen | |||
Keyne Handtwerger von denen Wirdt, zu 5 oder 4 Neuschock, bisweilen auch mehr und weniger zu Bürgerrecht gefordert, und genohmmen, Dormit dennoch untter denen welche | |||
Handtlanger konnen oder nicht ein underschiedt gehaltten werde. | |||
Die genannten Gebühren sind über längere Zeiträume konstant geblieben. Auf eine Erfassung zu den jeweiligen Personen wurde deshalb verzichtet. | |||
Der Bürgereid | |||
Die älteste vorgefundene Formulierung des Bürgereides stammt aus der Zeit um 1512: | |||
Der Gemeine Bürger Eyd | |||
Ich N: N: schwere, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herrn, dem Herzogen Zu Sachssen dem | |||
Rathe, Und Eynem Jeglichen, bestetigten Bürgermeister, Und allen seinen nachkommen, | |||
auch dem Richter, Zu den Gericht, gehorsam Zu leisten, Dar Zu Gemeiner Stadt, getreue | |||
Und gewahr Zu sein, Ihre gebot Und gehorsam, Zur Tage, Und Nacht, wie oft ich erfordert | |||
werde, auch sonsten Jeder Zeit, unwiedersetzt, Zu erfolgen, Ihrem und der Stadt frommen, Zu | |||
1 | |||
Mit dem ledernen eimer ist ein Eimer für Feuerlöscharbeiten gemeint. | |||
13 | |||
}} | }} |