Stiftung Stoye/Band 45/013
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Einleitung Bürger. Vom Beruf war er »Deutscher Schreiber«. Das unterstreicht, dass die deutsche Sprache als Gerichtssprache gefordert wurde. Einige Probleme bereiteten die Ortsregister. Da die Namen der Herkunftsorte oft nur einmal auftraten und sich die Schreibweise der Orte ebenfalls im Laufe der Zeit verändert hat, kann man aus der Transkription nicht immer auf den heutigen Ortsnamen schließen. In das Ortsregister wurden nur die Orte außerhalb von Altenburg aufgenommen. Gebührenordnung Die älteste Gebührenordnung steht auf der Rückseite der Seite 1 des Bürgerbuches 1512 bis 1619. Auf Grund der Schreibweise – alle Zahlen sind römisch geschrieben – kann man davon ausgehen, dass diese 1512 aufgeschrieben wurde: Gebühr des Raaths von Einem Neuen Bürgerr 1 Schock dem Rathe wen es Ein frembder Handwergsgeselle ist. 3 Groschen dem Richterr 1 Groschen dem Stadtschreiberr 1 Groschen dem Thor Knecht 4 Pfennig dem Frohnen Summa 1 Schock 5 Groschen 4 Pfennige Wan es aber Ein Bürgersohn Ist und In dieser Stadt geboren, gibt er nicht mehr als 5 Groschen 4 Pfennige. Daraus teilet sich der Richter, Stadtschreiber, Thorknecht und Frohnen, darzu einen ledernen eimer.1 Wan es aber sonsten Ein auslendischer, oder frembder, des gleichen Ein bauer, Und konnen Keyne Handtwerger von denen Wirdt, zu 5 oder 4 Neuschock, bisweilen auch mehr und weniger zu Bürgerrecht gefordert, und genohmmen, Dormit dennoch untter denen welche Handtlanger konnen oder nicht ein underschiedt gehaltten werde. Die genannten Gebühren sind über längere Zeiträume konstant geblieben. Auf eine Erfassung zu den jeweiligen Personen wurde deshalb verzichtet. Der Bürgereid Die älteste vorgefundene Formulierung des Bürgereides stammt aus der Zeit um 1512: Der Gemeine Bürger Eyd Ich N: N: schwere, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herrn, dem Herzogen Zu Sachssen dem Rathe, Und Eynem Jeglichen, bestetigten Bürgermeister, Und allen seinen nachkommen, auch dem Richter, Zu den Gericht, gehorsam Zu leisten, Dar Zu Gemeiner Stadt, getreue Und gewahr Zu sein, Ihre gebot Und gehorsam, Zur Tage, Und Nacht, wie oft ich erfordert werde, auch sonsten Jeder Zeit, unwiedersetzt, Zu erfolgen, Ihrem und der Stadt frommen, Zu 1 Mit dem ledernen eimer ist ein Eimer für Feuerlöscharbeiten gemeint. 13 | |
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