Tappensches Familienbuch (1889)/237
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Tappensches Familienbuch (1889) | |
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sich kein Testament oder einige dispositio ultimae voluntatis dieser mir vorbehaltenen Güter halber finden, so sollen nichts deminder dieselben, so viel ich deren meiner Nohturfft nach nicht verzehret, sondern noch übrig und ersparet habe, sambt und sonders meinen Kindern ipso jure et facto, massen ihnen dieselben in istum eventum denn allschon abgetreten, anheimb gefallen sein.
Zum Fall auch nach meinem, Gott verleihe, sehl. Absterben von meinen Freunden sich Jemand vorfinden sollte, so die zwischen mir und meinem sehl. Herrn Doctori geschlossene Ehepakten und denselben einverleibte EinKindschaft, sodann auch die von meinem sehl. Herrn verlassene und von mir confirmirte Verordnung und disposition zusambt dieser Uebergabe, Donation und mit meinen Kindern und an dero statt verordneten Vormündern kräftiglich geschlossenen und utrinque beliebten rechtmässiger Vergleichung in einigen Zweifel oder dispüt ziehen, und gleichsamb tanquam heres ab intestato, es wäre in den albereits meinen Kindern wirklich abgetretenen oder ad vitam reservirten Gütern, mir succediren wollen, und ein solches, wie ich nimmermehr verhoffen will, den Rechten zuwider erpracticiren und auswürken würden, So will ich auf solchen unverhofften Fall, den- oder dieselbe freundlich ersucht und gebeten haben, dass sie zwarn solche Erbschaft adiren und antreten, sobald aber sine ulla detractione Falcidiae vel Trebellianicae, so hiemit ausdrücklich prohibire und verbiete, oftermelten meinen lieben Kindern oder deren Erben bis zu dem geringsten Heller restituiren und überliefern wollen und sollen.
Weilln auch mein vielgeliebter Herr Schwiegersohn Secretarius Statz Albrecht sowoll gegen meinen sehl. verstorbenen Herrn Doctor als mich sich nicht allein wie einem Christlichen Ehrliebenden Schwiegersöhne gebühret, sondern auch mit allen Sohn- und Kindlichen Dienstbezeig- und Aufwartungen, ob wäre er von unser beider Leiber geboren, sich rühmlich erwiesen und allemal vernehmen lassen, dass auch derowegen aus wollbedachtem freiwilligen und Christ-, Vatter- und Mütterlichem Herzen, Gemüthe, Willen und selbsteigener Bewegnus wir uns beiderseits dahin verglichen und mehrbesagtem unserm freundlichen lieben Schwiegersöhne Secretario Statzen Albrechten kraft und besage meines sehl. Herrn Doctoris verlassenen und von mir mit beliebten und unterschriebenen letzten Willen versprochen und zugesaget haben, Würde es der Allerhöchste nach seinem unwandelbaren unerforschlichen Willen also anschicken, dass seine herzliebe HausEhr, unsere freundliche liebe Tochter Elisabeth Tappen, vor ihm hero und zwarn ohne Leibes Erben abgehen, oder zum Fall etwa dieselbe vorhanden, aber nach der Mutter Tode bei meinen Lebens Zeiten diese Welt gesegnen sollten, dass auf solchen Fall er, unser Sohn Secretarius Alberti nichts destominder gleich den übrigen beeden Kindern, als Petro und Annen Margareten ein Erb unserer nunmehr allschon übergebenen und abgetretenen Güter sein solle, So habe solches umb desto fester unverbrüchlicher Haltung nochmals überflüssig wiederholen uud alhier bestermassen confirmiren und bestätigen wollen, Dehrogestalt: dass drüber dem buchstäblichen Inhalt berührter meines Eheherren sehl. disposition in allen Clausulen gemäss gelebet und allerdings nachgesetzet werden, auch auf solchen Fall, den der liebe Gott gnädig verhüten wolle, berührter mein Sohn der Secretarius gestracks seiner lieben HausEhr Stelle betreten und Kindes Theil haben und behalten soll.
Dagegen sollen meine Kinder sambt und sonders verbunden sein, mir alle Kindliche treue Handbietung und guten Willen zu erweisen, und mich in keiner Noht und Gefahr stecken zu lassen, sondern allemall, wie leiblichen Kindern zustehet und gebühret, umb mich zu treten und mir zu assistiren.
Wann auch der Allerhöchste mich über kurz oder lang abfordern, und ich diese Welt gesegnen werde, sollen meine Kinder meinen Leichnamb meinem Stande gemäss ehrlich und Christlich bestatten, und die Leichbegängnus aus denen ihnen von mir eingereumbten und abgetretenen Gutern ausrichten und bestellen, mit dem Verlass aber, wie obsteht, es halten. -
Dessem allem zu wahrem Urkund, warhaffter Beglaub- und steter fester Haltung habe diese Uebergabe, Donation und Vergleichung sambt darzu gebetenen Herrn Notario