Stiftung Stoye/Band 48/408

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Stiftung Stoye/Band 48
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Kunze

Paul Kunze Sein letzter Wille Stadtgerichte Leisnig Band 43, Nr. 9 [1691] 22.11.1691. Paul Kunze, ein Tuchmacher, auch derzeit Obermeister des Tuchmacher Handwerks, möchte von den Stadtgerichten seinen letzten Willen niederschreiben lassen. Deshalb erscheinen der Stadtrichter Johann Dietmann und die Gerichtsschöppen Melchior Kirsten und Hieronymus Schönberg sowie der Stadtschreiber und Actuar Augustin Cranach in seiner im 1. Stadtviertel gelegenen Wohnung. Er hat noch seine 2. Frau Susanne und 2 Töchter, Martha Reißbachin (erster Ehe) und Susanne (ledig, anderer Ehe), denen er sein Vermögen vermacht. Eine Disposition, was damit nach seinem Ableben geschehen soll, hat er schriftlich niedergelegt und ist dem vorliegenden Scriptum beigeheftet. Sollte seine Tochter Martha damit nicht zufrieden sein, wolle er sie nach Erhalt ihres Mutterteiles gänzlich von seinem Erbe ausschließen. So geschehen Leißnig, den 22. Novembris Anno 1691. Gez.: Johann Dietmann, Stadtrichter; Hieronymus Schönberg; Augustinus Cranach N.C. Judic: Act. Stadtschreiber. Entsprechend der handschriftlich beigelegten Verfügung soll sein Weib das Wohnhaus und das Handwerkszeug haben. Die Frau soll für das Haus 50 fl Angeld und dann jährlich 15 fl Tagzeitgelder bezahlen. Vom Angeld soll die Tochter Martha 45 fl Mutterteil und die Stadtkirche 1 nßo bekommen. Die übrigen 2 fl und zwei Raten Tagegelder soll die andere Tochter Susanne haben, aber weil sie noch minderjährig (unerzogen) ist, wird die Mutter das Geld ohne Verzinsung bei sich behalten. Von den übrigen Termingeldern sollen die Schulden bezahlt werden.

Paul Kunze Inventar Stadtgerichte Leisnig Band 9, Seite 138, Nr. 16 [1699] 21. Julij 1699 erscheint in Consensu Senatus Herr Christoph Dietmann Churfürstl. s(ächsischer) Steuer Einnehmer (und) bringt vor wie heute zur Nacht Paul Kunze sehlig verstorben und unterschiedene Kinder und Erben vorhanden, bethe (bäte, bittet) die hinterlaßene Witbe Anna Kunzin die gerichtlich Abfertigen und versiegeln zu laßen. Actum hora 10. antem(eridiem). Johann Georg Gregorius, Stadtschreiber. Eodem die. Hierauf begeben sich auf Anordnung E.E.W.W. [eines ehrenwerten (und) wohl weisen) Raths die Stadt Gerichte benamentlich Herr Andreas Kunze, Stadtrichter, Herr Rudolph Eschke und Herr Gottfried Schneider beyde Gerichts Schöppen, benebenst dem End unterschriebenen Gerichts Actuarius, in Paul Kunzens des Verstorbenen Wohnhaus und alß sie dahin kommen, haben sie erstlich aus der Wohnstuben alles Zinn, Krüge, Bücher und Handwerckszeug biß auf einen mit Mundstück und Boden beschlagenen Kannen Krug und ein gemein beschlagenes Kannen Krügelgen in der Ober Kammer nach dem Hofe bringen 408

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