Stiftung Stoye/Band 45/011
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I. Einleitung Aus der Zeit vor den Bürgerbüchern Die älteste urkundliche Erwähnung der Stadt Altenburg wurde in einem Dokument aus dem Jahre 976 gefunden. Der von 973 bis 983 regierende Kaiser Otto II. übertrug die Rechte des Burgwards auf das Bistum Zeitz. 1064/65 wurde die Stadt Altenburg im Tafelgüterverzeichnis des Königs Heinrich IV. genannt. Durch Kaiser Friedrich I. Barbarossa, er regierte von 1165 bis 1172, wurde die Stadt Altenburg zur Reichsstadt erhoben. Es hat sich sicherlich schon am Ende des 11. Jahrhunderts, spätestens aber Anfang des 12. Jahrhunderts ein selbstständiges Gemeinwesen herausgebildet, denn die Stadt genoss eine ganze Anzahl von Rechten, Privilegien und Freiheiten, die 1256 schriftlich niedergelegt wurden. Am 3. Dezember 1256 bestätigte Markgraf Heinrich der Erlauchte das Stadtrecht für Altenburg: Wir haben Eure Bitten mehrfach vernommen, durch die Ihr von uns ergeben und demütig erbittet, dass wir Euch die Rechte, Gewohnheiten und Freiheiten, die Ihr bis von Gnaden und Reiches gebraucht habt, hinfort durch die Gewährung unserer Gnade ausüben lassen. Nach diesem Stadtprivileg stand an der Spitze der freien Reichsstadt Altenburg der Schultheiß, der zudem Vorsitzender in allen Verwaltungsangelegenheiten war. Er war wohl ein kaiserlicher Beamter. Er sorgte für den Stadtfrieden und übte die Rechtspflege in Altenburg und innerhalb der Weichbildgrenzen aus. Ihm standen 12 Schöffen als Beisitzer zur Seite. Aus der Stellung dieser Schöffen hat sich später der Stadtrat entwickelt. Die Aufnahme in die Bürgergemeinde wurden in dem Privileg Heinrich IV. nicht besonders geregelt. Dagegen wurden aber auch Bürgerrechte bestätigt: (12) Wer in Stadt gekommen ist, um Zuflucht in ihr zu suchen, darf nach seinem Recht in ihr leben. (24) Wer unfreien Standes geboren ist und ohne Anfechtung über Jahr und Tag in Eurer Stadt geweilt hat, kann danach nicht angefochten werden. Im Jahre 1356 wurde das Stadtrecht von Altenburg durch Friedrich III., Markgraf von Meißen, erneuert. Eine weitere Erneuerung erfolgte 1470. Aus der Tätigkeit des Rates der Stadt Altenburg sind die zahlreichen Kämmereirechnungen im Stadtarchiv bekannt, welche bis 1437 zurückreichen. Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich, dass bereits vor Einsetzen der Bürgerbücher Bürgeraufnahmen erfolgten. Des »Stadtrats zu Altenburg Gerichts- und Handelsbuch 1433–1478« enthält auch sonstige geschichtliche Nachrichten von Altenburg und seinen Bürgern. Das gleiche trifft ebenso für das »Gerichts- und Handelsbuch des Stadtrats 1460 ff« zu. Im Jahre 1508 erwarb die Stadt Altenburg die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit vom sächsischen Kurfürsten für 2000 Gulden. Die Altenburger Bürgerbücher Das älteste Altenburger Bürgerbuch beginnt mit seinen Aufzeichnungen 1512, also 50 Jahre vor dem Beginn der Altenburger Kirchenbücher im Jahre 1562. 11 | |
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