Staatsarchiv Würzburg: Kloster Ebrach: Standbuch 7746 Anno 1714: Abschrift

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Anmerkung: Die Übertragung des handschriftlichen Textes in Reinschrift ist mir nicht zu 100% gelungen. So sind diverse Ausdrücke besonders Eigennamen oft unleserlich oder unverständlich. Ein für mich unleserlicher (nicht mehr existierender?) Flurname ist im Text mit XXX gekennzeichnet. Ich werde im Staatsarchiv Würzburg um eine Freigabe der Kopie des Originals ansuchen, um diese hier später anzuhängen, damit eine eventuelle Änderung der Reinschrift durch Experten erfolgen kann.
Beispiele: der Buchstabe "J" wird als "i" geschrieben: iagd, iurisdiction, ..., weiters: wisen, wiss oder wiß = Wiesen, Wiese
unklar ist mir zB der Ausdruck: "Mehr den hutt ? und schaaf trieb..."
Bedeutet wohl: Darüber hinaus das Viehweiderecht (von hüten) und die Schafweide (von treiben) durch die Oberweiler Schäferei
Johann Loy


Eintragung zu Burgwindheim - damals "Burgwinheim".

Seite 1

Burgwinheim

Zu Burgwinheim vor Zeithen einen Marcktflecken hatt das Cls Ebrach die vogtayliche iurisdiction (weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit) zu dorf und Wald, den völligen Getraid und frucht wie auch Gänns Zehent Küher einen Güthlein das stahls Gütlein genant Pfarr Lohn, so frey, und einz geringen Zehent auf etlichs äckern: welche auch der Pfarr Zehenten. Welcher bei allen absonderlich beigesezt ist.
Das Cls hatt item die niedere Jagtd Gerechtigkeith alda: wie auch in allen des Ambts Dörfern wo es Dorf und Grund Herr ist.
Mehrden hutt und schaaf trieb mit der ober Weiler schäferey auf ganzer marckung: ein einigen hof alda ist auch güldbahr: gibt aber keinen heu Zehent gleich andern dem Ambt Undergebenen Dörfern Außer schraggach; so allein Zehentbahr wisen hatt.
Belangend die Frohn: müßen nebst der schuldigs Concurrenz zu herrschaftlichs bauen 12 höf alda mit 12 pferd und 2 wägen sambt denes andern dörfern Laggel, Kötsch Herrnsdorf und münchgambach indes mit eben so viel Vieh und Wägen denn benöthigten Wein iährlich ins Closter führen und die herrschaftliche Wisen zu herrnsdorf die Roß wisen genant ins gesamt auser 6. häuser /: welche die Weyer wisen bei understeinach iährlich heüen müßen:/ in heü und krummet ernd aufheüen. item gleich andern umbligenden orthen an die Wurtz burgische wild wägs, wan sie in der gegend iagens ansfarns

Seite 2:

Was Burgwinheim auf der Roßwisen zuthun schuldig, ist auch Laggel in der Längen wisen zu Kötsch; und Kötsch auf der schaaf wisen alhier, Wolfsbach auf der Röswisen und Msambach (?) auf der XXXX, XXX , und der Büchelberger wiss gleichfalls schuldig.
Den bach von der Mühl gegen Laggel bis zum steinenes brücklein hatt der mahlen ein hE: Pfarr Zu Burgwinheim Zu geniesen. von dar an aber bis zum dürrn hof hatt niemand als der hiesige Ambtshof macht Zu fischen und wie auch in allen neben bächlein Das Hochgericht wird auch gewöhnlich Zu Burgwinheim ; und zwar das Jahr 7 mahl wans der herrschaft gefällig gehalden: von fallender straf alda hatt das Ambt 2/3 zu erheben. Der Beambte hört item die Gemeind Rechnung umb Andrea fest iährlich in beisein der Gemeind ab, und last einen neüen Bürger maister erwehlen, welchen er als dan der Gemeind promulgiert und in gemeind sachs Zu gehorgs befihlt. visitirt das maas und Ehlen so nach Bambergs: Das gewicht, so nach Nürnberg: das brod so nach den oberschwarzacher tag: doch 1 bis 2 Lots leichter nach guth-befinden des gnädigs herrn soll eingericht sein.