Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/155

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Von früheren Mitgliedern waren nur Andreas Hoyer aus Flensburg und Nicolaus Thomsen aus Sonderburg zugegen. Als neue Mitglieder erschienen der Münsterdorfische Propst Kirchhoff, der Haderslebensche Fischer, der Segeberger Haberkorn, dazu aus dem vormals Fürstlichen Landesantheil von Schleswig Dr. Koch aus Apenrade und Reimarus aus Tondern. Synodalsecretär war der Pastor Marcus Müller in Rendsburg. Die Synode war sehr thätig. Es wurden zur Verbesserung des Schulwesens zehn, des Kirchenwesens dreißig Vorschläge zusammengestellt, welche indessen auf der nächsten Synode noch einmal erwogen werden sollten. Jedoch ehe diese abgehalten ward am 5. Juli 1725, waren zwei Jahre vergangen. Inzwischen war der Generalsuperintendent Claußen verstorben und an seine Stelle Andreas Hoyer getreten, bisher Propst zu Flensburg. Die Beschlüsse der vorigen Synode wurden nun wieder vorgenommen, aber man ließ einzelne Vorschläge fallen, damit ihrer nicht zu viele werden möchten. Darauf wurden die neu überarbeiteten Vorschläge zur Königlichen Genehmigung eingesandt, und dieselben unterm 6. April 1726 mit den Königlichen Resolutionen bei jedem einzelnen Artikel und unter dem Auftrage zurückgesandt, diese Synodalschlüsse als Gesetz bekannt zu machen. Dies ist am 5. Juli 1726 geschehen.

Darauf ist die Synode erst wieder 1730 vom 11. bis 14. October versammelt gewesen. An die Stelle des verstorbenen Generalsuperintendenten Hoyer war jetzt Conradi getreten. Sieben Pröpste waren zugegen: Dr. Koch von Apenrade, Kirchhoff von Münsterdorf, Fischer von Hadersleben, Müller von Meldorf, Müller von Flensburg, Schrader von Tondern, Ottens von Segeberg. Der Propst Thomsen von Sonderburg hatte sich entschuldigen lassen. Die Punkte, welche zur Verhandlung kamen, waren hochwichtig, nicht weniger als eine neue Kirchenordnung, wozu ein Entwurf angefertigt war. Ferner ein neues Kirchenbuch, d. i. eine Agende, eine berichtigte Auflage des bisherigen; dann ferner die Anfertigung einer Sammlung der Kirchen-Constitutionen als eines kirchlichen Gesetzbuches, der Druck eines General-Gesangbuchs, welches alle approbirten Gesänge enthalten sollte; demnächst Einrichtung der Kirchenbuße und Abstellung vieler Unordnungen im Kirchenwesen. Auf die Eingaben dieser Synode ist aber die Königliche Resolution nicht erfolgt. Ob die Vorschläge zu weit umfassend waren, oder