Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/051
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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einen Geburtsschein und Angabe des Ortes der Erziehung. Der Prediger des Kirchspiels, wo die Person sich aufhielt, hatte solche Bescheinigung auszustellen, und der copulirende Prediger so lange die Copulation aufzuschieben. Bei der Copulation von Ausländern war noch eine besondere Vorsicht angeordnet. Die Münsterdorfer Artikel bestimmen, daß Ausländer erst dann copulirt werden dürften, wenn sie glaubhafte Zeugnisse ihrer Ehelosigkeit beigebracht und wenigstens ein halbes Jahr an dem Orte bei ehrlichen Leuten gewohnt hätten. In Dithmarschen war man immer sehr strenge gegen Ausländer, welche einen gehörigen Ehelosigkeitsschein nicht beibringen konnten, indem man nicht bloß glaubhafte Zeugen, sondern selbst die Stellung von genügenden Bürgen verlangte.
Wenn auch die Ehe kein Contrakt ist, sondern eine Familienverbindung, so kann sie doch nur mittelst Vertrages zu Stande kommnen. Consensus facit nuptias. Es geht regelmäßig ein Verlobungsvertrag vorher, und dieser war von Alters her ein feierlicher Act mit Solennien[1] begleitet. Deshalb ist zu unterscheiden die öffentliche Verlobung oder die eigentlichen Sponsalien und das Privatverlöbniß. Die üblichen Feierlichkeiten waren, wie wir früher schon bemerkt haben, nicht überall im Lande gleich, aber schon die Kirchenordnung hatte vorgeschrieben, daß ein rechtsgültiges Verlöbniß immer vor dem Prediger und mehreren Zeugen geschehen müsse. An einigen Orten geschah die Verlöbnißhandlung stets öffentlich in der Kirche, an anderen dagegen konnte sie im Hause vollzogen werden. In mehreren Gegenden unseres Landes gehörte selbst der Verlöbnißschmaus oder das sogenannte Löbel-Bier (Lövel-Beer) zu den gesetzlichen Solennien einer vollgültigen Verlobung. Eine Verordnung des Herzogs Johann Adolph von 1601 untersagte die Löbel-Biere, bei denen oft Schwelgereien vorgefallen waren, und bestimmte, daß nicht mehr als sechs Zeugen zugezogen werden dürften. Diese Bestimmungen wurden aufgenommen in die Gemeinschaftliche Polizeiordnung von 1633 in dem Titel von Verlöbnissen.[2] Eine vor
- ↑ Sehr reichhaltig waren die Verlöbnißfeierlichkeiten in Dithmarschen, worüber zu vergl. ist Viethen, Beschreibung des Landes Dithmarschen, S. 87 und die bezüglichen Urkunden von 1583 im Staatsb. Mag. I, S. 623. Es liegt ein Bericht des Superintendenten Marcus Wrange vor v. 26. Oct. 1583, erstattet an Herzog Adolph.
- ↑ System. Sammlung der Verordnungen IV, S. 29.