Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/037

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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So wurde ein Versuch gemacht mit der Einrichtung eines Instituts in jeder Gemeinde, welches eine bessere Kirchenzucht herbeizuführen bezweckte. Eine Königliche Constitution vom 27. März 1629 verfügte, daß Censoren oder Inspectoren überall angestellt werden sollten, und in der Anordnung vom „Ambt und der Potestät der Kirchen wider die Unbußfertigen“ heißt es wörtlich: „Wir wollen, daß in den Städten jedem Priester in seinem Kirchspiel etliche der gottesfürchtigsten, eifrigsten, aufrichtigsten und besten Kirchspielleute zugeordnet werden, welche zur Erhaltung christlichen Wandels, Zucht und Ehrbarkeit dessen Gehülfen und Beisteher sein sollen. – Ebenermaßen wollen Wir, daß der Ambtmann mit des Propsten Rath auf den Dörfern zwei gottesfürchtige und meist vermögende Kirchspielleute zu Kirchen-Vorstehern ordne und bestelle, die denn des Pastoren Gehülfen sein sollen. – Bemeldte Gehülfen und Beistehere sollen dem Priester um nachfolgender Ursachen halber zugeordnet werden: 1. Damit sie, wenn es begehret wird, sich zu ihm verfügen; 2. in Allem, was der anvertrauten Zuhörer christliches Leben und Wandel angehet, auf Begehren ihm getreulich einräthig seyn; 3. wann es nöthig, helfen und beistehen; 4. so auch selbsten Acht geben, inquiriren und sich fleißig befragen wegen dessen so zweifelhaft, zu Gottes Ehr und seiner Gemeine Erbauung ersprießlich seyn mag; 5. und das ohn' Ansehen der Personen unverlanget ihren Seelsorgern zu erkennen geben. Dafern auch befunden würde, daß sie mit Einigen Gunst oder Gaben halber durch die Finger sehen, sollen sie an ihrer Obrigkeit oder die Armen im Fall es mit der Obrigkeit Zulaß geschehen kann, zehn Reichsthaler verbrochen haben, welche der Obrigkeit Voigt und der Pastor, sofern sie nicht selber dafür wollen gehalten sein, einfordern sollen. Der Eid auf vorbemeldte fünf Artikuln soll von denen, die darzu benennet, geleistet werden. Ich N. N. erwählet zu dieses meines Pastoren Gehülfen, verspreche mit allem Fleiß und Treue diesem christlichen Ambt vorzustehen, nach äußerstem Vermögen Gottes Ehre, der Kirchen und Armen Nutz und Bestes zu befördern und dem Pastoren in der Kirchendisciplin beizustehen, als in vorbemeldten fünf Artikuln gesagt, wie ich es für Gott und der christlichen Obrigkeit verantworten will, so wahr als mir Gott helfe und sein heilig Evangelium.“ – Der Pastor sollte mit diesen seinen Gehülfen zum wenigsten viermal jährlich und dann, wenn außerordentliche Vorfälle