Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/219

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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XIII.

Der Zustand des Schulwesens.

Es ist anerkannt, daß das Unterrichtswesen einen Fortschritt der Reformation verdankt; aber derselbe hat sich mehr auf die Gelehrtenschulen, als auf die Ausbildung des Volksschulwesens bezogen. Es war, nachdem das eigentliche Reformationswerk eine vollendete Thatsache geworden, eine Neugestaltung des Schulwesens in hohem Grade Bedürfniß. Es that noth, das Zerstörte wieder aufzurichten und im Geiste der neuen Ordnung zu bilden. Die Reformation hatte das bis dahin vorhandene Schulwesen, wie es besonders im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert sich unter manchen Kämpfen gestaltet hatte, was wir in unserem vorigen Bande[1] in den Hauptzügen geschildert haben, folgeweise meistens zu Grunde gerichtet. Die Klosterschulen gingen mit der Säcularisation der Klöster unter. Die Mönche, welche den Unterricht bis dahin ertheilt hatten, wurden meistens vertrieben oder wanderten aus. Wo in einer Stadt kein Kloster bestand, hatte man nicht selten sogenannte Marianer oder Marienbrüder (wie z. B. in Apenrade), welche eine Fraternität bildeten und sich zu einem klosterähnlichen Leben verpflichteten, in Einem Hause zusammen lebend, gemeinschaftlich essend und schlafend. Sie halfen als untergeordnete Geistliche den Priestern bei der Verrichtung des Gottesdienstes, und sie unterrichteten die Jugend, waren also die Schullehrer in der Stadt. Aehnlich die Beghinen in kleineren Städten, wo keine Nonnenklöster waren, für den Mädchenunterricht. Sie mußten wie die Mönche weichen. Der Unterricht der Mädchen, den die Nonnen in den Klöstern gaben, hörte mit der Säcularisation gleichfalls auf, wie es z. B. mit dem Johanniskloster vor Schleswig ber Fall war. Die Erziehungsanstalten der Töchter der höheren Stände, die zum Theil einen bedeutenden Ruf hatten und seit Jahrhunderten wirksam waren, wie z. B. in den Nonnenklöstern Harvstehude und Reinbek bei Hamburg, verschwanden mit der Säcularisation. Die große Anzahl der Geistlichen, welche in der


  1. Bd. II, S. 180-206.