Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/156
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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zur Aufnahme von Töchtern des Landesadels dienten, und daß schon längst nur solche adlige Jungfrauen darin aufgenommen wurden, und daher blieben sie auch nach der Reformation als Versorgungsanstalten für diese bestehen. Nicht anders war es bei dem Kloster Harvstehude in Hamburg, welches zur Versorgung diente für Töchter des höheren Bürgerstandes daselbst, was die uns erhaltenen Namen der Nonnen beweisen; und ebenso bei dem Johanniskloster in Lübeck, in welches vorzugsweise die Töchter aus angesehenen Lübecker Familien Aufnahme fanden, und zwar so zahlreich, daß bei der Reformation 71 Nonnen darin lebten. Wesentlich dasselbe Verhältniß findet Statt bei manchen weiblichen Versorgungsanstalten in unseren Städten, welche aus landesherrlich geschenkten Klöstern der Bettelorden bei der Reformation entstanden sind, nämlich daß statutarisch oder observanzmäßig nur die Töchter der Bürger der Stadt darin Aufnahme finden. Was die Jungfrauenklöster unseres Landes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Aufnahme und Einschreibung sowohl vor als nach der Reformation von dem Convente abhängt. Die dabei gezahlten Gebühren oder Einkaufsgelder waren besonders in der vorreformatorischen Zeit eine Haupteinnahme dieser Anstalten. Für diesen Stand der Sache, wenn wir sie in größerer Allgemeinheit auffassen, zeugt übrigens auch die Analogie mancher Damenstifter in verschiedenen deutschen Ländern (wie in Mecklenburg, der Lausitz u. a.). Die Aufnahme in dieselben ist in solcher Richtung dadurch in noch engere Schranken gezogen, daß nicht blos auf die Töchter des Landesadels ausschließliche Rücksicht genommen wird, sondern daß selbst Ahnenprobe geleistet werden muß, daß also auch die Ritterbürtigkeit der Mütter Erforderniß ist. Dieses Requisit ist bei unseren vier Fräuleinstiftern niemals verlangt worden, obgleich dasselbe vorzüglich bei den Klöstern vom Benedictinerorden, zu welchem namentlich das Johanniskloster bei Schleswig und das Kloster in Preetz gehörten, als statutarische Stiftsfähigkeit Geltung hatte. Wenn in neuerer Zeit für das Schleswiger Johanniskloster etwas modificirte Bestimmungen gelten, so rührt das bekanntlich aus Dänischer Einwirkung her.
Die speciellen Rechtsverhältnisse dieser Klöster beruhen auf den älteren Klosterordnungen von 1620 und 1625 und auf späteren landesherrlichen Verordnungen. Die letzte Klosterordnung ist vom