Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/114

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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J. F. G. sich gnädigen Befehlichs erholet, wie denn solches Wochentlich, ja offt täglich geschehen muß“. Von den Pröpsten im Gottorfischen Landestheile äußert er sich speciell unter Anderm dahin: „ohne Hinderung des Superintendenten wie vorhin jedes Ortes ihre Inspection, Visitation, Kirchenrechenschaft, ihre Consistoria in den dazu gehörigen Sachen gehabt und richtig ohne Jemandes Hinderung und Klage gehalten. Wie auch vermöge der hohen landesfürstlichen Obrigkeit den Landen, Städten respective gegebene Rechte, gedruckte Polizeiverordnung und andere Statuten freigegeben wird, Caland, Convent und Consistoria, wann es die Noth gefordert, zu halten, in Sachen zu erkennen, doch salva appellatione“.

Ein Hauptgeschäft der Generalpröpste war die Generalvisitation, deren Haltung aber zu bestimmten Zeiten noch nicht angeordnet war, sondern nach den obwaltenden Umständen sich richtete. Sie hatten ferner die Anzeige der zu haltenden Buß- und Bettage, und zwar mit Angabe des Textes, über den gepredigt werden sollte, und mit hinzugefügter Disposition. Dieselben waren im Gottorfischen zugleich Mitglieder des Schleswiger Domcapitels, welches die Jurisdiction in Ehesachen hatte. Zu den Geschäften der Generalpröpste gehörte ferner das Examen und die Ordination der Geistlichen, und sie hielten, wenn es nöthig schien, Zusammenkünfte der Pröpste und Prediger. Die Entwickelung dieser Verhältnisse nahm in Holstein einen etwas verschiedenen Gang, wie schon aus dem Obigen hervorleuchtet, und auf die Gerichtsbarkeit in Ehesachen werden wir später noch wieder zurückkommen.

Dagegen ein Hauptgeschäft der Pröpste in den Amtsdistricten war die jährliche Visitation mit der Aufnahme der Kirchenrechnung. In Holstein jedoch waren jährliche Visitationen noch nicht die Regel. Den Pröpsten wurden als weltliche Beamte zur Besorgung der obliegenden Geschäfte und Wahrnehmung der Rechte der Kirchenhoheit, die durch die Reformation der Landesherrschaft zugefallen war, die Amtmänner beigeordnet[1]. In dieser Einrichtung hat der Anfang der Kirchenvisitatorien und der Unterconsistorien in unserm Lande gelegen. Die Bestallungen der Pröpste dienen schon dafür zum Beweis.

Bei der Visitation des Propsten, an welcher der weltliche


  1. Falck, Handb d. S. H. Rechts, III. 1, S. 194 ff.