Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/111

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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so waren diese Kirchen, gleichwie Leetzen und Gnissau, vom Kloster Segeberg abhängig gewesen und wurden daher einseitig königlich.

Noch waren hin und wieder einige adlige Kirchen außerhalb des Lübischen Stifts, die in Gemäßheit der Kirchenordnung anfangs müssen unter dem Propsten im Holsterlande gestanden haben, aber gleichfalls der pröpstlichen Aufsicht sich entzogen, wie im eigentlichen Holstein: Flemhude, Bovenau, Westensee, Hademarschen als zum Gute Hanerau gehörig; im Stormarnschen: Stellau, Süllfeld.

Wie es mit diesen Patronatskirchen gestanden, z. B. hinsichtlich der Ordination neu angestellter Prediger und in anderen Dingen, darüber mangeln Nachrichten. Die Patrone haben wahrscheinlich nach Gutdünken gehandelt, auch mit der Verwaltung des Kirchenvermögens. Bei sehr wenigen Kirchen finden sich soweit hinaufreichende Kirchenrechnungsbücher, und es läßt sich daher nicht viel über jene Zeit ermitteln. Visitationen fanden bei den Patronatskirchen in diesem Zeitraum noch nicht Statt mit Ausnahme der wenigen, welche unter dem Münsterdorfischen Consistorium standen, und die Visitationen, wiewohl sie durch die Kirchenordnung jährlich zu halten verfügt waren, wurden wohl kaum regelmäßig vollführt. Wie es scheint, hat man das meiste auf den Zusammenkünften des Kalands abgemacht. Wie es dabei verhalten wurde, darüber sind wir im Wesentlichen unterrichtet durch die Constitutio consistorii Münsterdorpiensis von 1574[1], mit einigen späteren Zusätzen. Es waren 14 eigentliche Kalandsherren, die ältesten Mitglieder; doch gehörten 17 Kirchen dazu, worunter Breitenberg eigentlich erst 1577 völlig aufgenommen wurde. Nur die Pastoren, nicht die Diaconen, waren Mitglieder des Kalands und Consistoriums. Montags und Dienstags nach Trinitatis wurden die regelmäßigen Zusammenkünfte gehalten, wobei noch Manches von den alten Sitten des Kalands beibehalten war. Am Montage gingen die Versammelten in Münsterdorf paarweise zur Kirche und setzten sich dort nach dem Range. Es ward eine Lateinische Collecte gesungen, der Propst hielt eine Anrede, die der Senior gleichfalls Lateinisch beantwortete. Waren Novizen da, so wurden diese aufgenommen. Dann fragte der Propst, ob man Beschwerden vorzutragen habe, oder für besondere Fälle des Raths bedürftig sei. Wenn das etwa Vorgebrachte


  1. Schröder, a. a. O., II, S. 123 ff.