Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/299

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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für Hamburg als den ordentlichen Richter des Orts. Demnächst hatte er die geistliche Gerichtsbarkeit über die Kirchen Sülfeld und Barchteheide, und endlich das Archidiaconat oder den Bann zu Bilne, d. h. in den Kirchspielen Billwärder, Moorfleth und Allermöhe seit 1207[1].

III. Die Neumünstersche Propstei war schon seit 1142 unabhängig und stand unmittelbar unter dem Erzbischof. Der Propst visitirte, setzte die Pfarrer ein u. s. w. Es gehörten zu dieser Propstei die Kirchspiele Neumünster, Flintbeck, Brügge, Breitenberg und Bishorst[2].

IV. Das Kloster Uetersen hatte wahrscheinlich die geistliche Gerichtsbarkeit in dem Kirchspiel Uetersen.

V. Der Erzbischof von Bremen selber hatte das Archidiaconat in dem Kirchspiele Kiel[3].

Was über die einzelnen Kirchen und ihre Entstehung beizubringen ist, wird sich am füglichsten der landschaftlichen Eintheilung anschließen lassen; wobei wir zuvörderst mit Bezugnahme darauf, daß in der vorhin erwähnten Taxis beneficiorum Stormarn, die Marsch, Holstein und Dithmarschen unterschieden werden, die drei erstgenannten Districte hier abhandeln, und demnächst den kirchlichen Einrichtungen in Dithmarschen ein besonderes Capitel widmen.

Indem aber die Kirchen in der Marsch (in palude) zusammengefaßt werden unter eine eigene Rubrik, verengert sich dadurch der Umfang der beiden Landschaften oder alten Gaue Holstein und Stormarn, die man nach der gewöhnlichen Annahme sich als durch den Lauf der Stör bis zur Mündung dieses Flusses von einander geschieden vorstellt, wodurch denn die Wilster-Marsch Holstein, die Kremper und Haseldorfer Marsch hingegen Stormarn angehören würde. Es ist bereits im Vorhergehenden darauf hingewiesen, daß jene Annahme mit den frühesten Landesverhältnissen, auf welche auch die kirchlichen Einrichtungen sich stützten, nicht übereinstimme,


  1. Staphorst I, 610, 621.
  2. Man vergleiche die bezüglichen Urkunden in Hamburg. Urkundenb.
  3. Daß in Kiel ausnahmsweise der Erzbischof selber die geistliche Gerichtsbarkeit und Administration hatte, ist zuerst wissenschaftlich nachgewiesen von Dr. Kuß in seiner Abhandlung über „die Archidiaconate in Holstein zur katholischen Zeit“ in Falck's Archiv, Jahrg. I, S. 93-124.