Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/246

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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wird gemeldet, habe der Bischof Liemarus (1072—1101) den Zehnten ermäßigt. Es findet sich diese Nachricht in dem ums Jahr 1196 abgefaßten Bericht des Neumünsterschen Propsten Sido[1]. Es ward ein sogenannter Sackzehnte eingeführt, also ein gewisses Quantum: sechs Maß (modii) Korn von jedem Pflug Landes. Daß übrigens im Bremischen Stifte das ursprüngliche Herkommen eine Quote war, sowohl von den Feldfrüchten als von den Thieren, erhellt aus einem 1143 vom Erzbischof Adalbero mit Colonisten im Bremenschen abgeschlossenen Vertrage[2]. Es heißt darin, daß sie nach Landesgebrauch den Zehnten von Korn, Ferkeln, Gänsen, Schafen, Ziegen und Bienenschwärmen geben sollten, ein Füllen aber mit einem Pfennig, ein Kalb mit einem halben Pfennig lösen könnten. Ebenso aus einem andern ähnlichen Vertrage von 1149, wo als Vergünstigung vorkommt, es solle vom Korn nur der eilfte Haufe (was die Holländer Wimmen nennten) abgegeben werden, von Thieren aber für ein Füllen ein Pfennig, für ein Kalb ein Heller (obelus), vom übrigen aber ein richtiger Zehnte[3]. So war auch schon 1106 vom Erzbischof Friederich für die Holländer, welche sich damals niederließen, bestimmt: Das elfte Bund, von Lämmern, Ferkeln, Ziegen, Gänsen das zehnte Thier, der zehnte Theil des Honigs und Flachses, für ein Füllen einen Pfennig, für ein Kalb einen Heller. Wir werden davon zum wenigsten auf die unter erzbischöflicher Veranstaltung colonisirten Marschgegenden nördlich von der Elbe die Anwendung machen dürfen.

Der erzbischöfliche Zehnte war dasjenige Einkommen, aus welchem in Ermangelung von Landbesitz die geistlichen Stiftungen dotirt werden konnten. So ging denn dieser Zehnte, namentlich was Stormarn betraf, an das Hamburger Domcapitel über. Wir


  1. Siehe diesen Bericht im 9. Bande des Staatsb. Mag. S. 1 ff. Quapropter (nämlich wegen der gefahrvollen Lage Holsteins): communicato cum suis Dominus Archiepiscopus consilio decimam provincialibus relaxavit, et ne terra in solitudinem redigeretur, concessit ut sex modii frumenti de opere aratri pro decima solverentur, et quia provincia eorum contigua esset terminis hostium et nulla erat difficultas locorum ad impediendos insultos eorum incertos, pro hoc ipso levamine animequiores incole et paraciores essent resistere prosequentibus.
  2. Staphorst I, 545, 523, 553, 553.
  3. Siehe urkundl. Beilage Nr. 1.