Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/066

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Fundatur
CXXV per Venerabilem Vicelinum
in
Praepositum piae mem., qui obiit
Niemünster
Anno MCLIV.
Monasterium
Transfertur
Anno
CCCXXXII per Henricum Swineborch
istud
inde
Domini
Lubecensem, Praepositum XV,
M
qui obiit MCCCXLIII.
Reformatur
CCCCXC per Andream Laer de
tandem
Daventria, Priorem p. m., qui obiit
Anno MDII.



Die Uebersiedelung geschah mit besonderen Feierlichkeiten. Insbesondere wurde auch der Leichnam des Vicelin mitgenommen und in der neuen Kirche vor dem Hochaltare eingesenkt. Der Name Neumünster findet sich, wie der Erzbischof es verordnet hatte, auch anfangs noch in Urkunden z. B. 1362, 1364, selbst noch 1429, konnte aber natürlich im täglichen Leben nicht Statt finden, und der Name Bardesholm oder Bordesholm, Borsholm ward üblich; die Chorherren hießen auch schlechtweg „de Herren vam Holm“.

Kaum waren die Herren aber hier, als schon weiter getrachtet wurde, und zwar — nach Kiel. Dahin stand der Sinn und hatte vielleicht schon länger dahin gestanden, als man noch in Neumünster war, und muthmaßlich verzögerte sich die Uebersiedelung nach dem Holm von Zeit zu Zeit, weil man wohl schon Kiel im Auge hatte und am liebsten dorthin gezogen wäre. Die Chorherren hatten seit 1326 das Patronatrecht an der dortigen Kirche; die Pfarre war ihrem Kloster soweit incorporirt, daß dieselbe mit ihren Einkünften zu ihren Tafelgütern gelegt war; sie konnten dieselbe durch Einen aus ihrer Mitte verwalten lassen. Aber der Kieler Rath war damit so nicht zufrieden; es gab Streit, der unter landesherrlicher Vermittelung 1336 zu einem Vergleich führte, nach welchem freilich einer der Chorherren Kirchherr in Kiel sein sollte, aber der Rath sollte das Recht haben unter ihnen Einen zum Pfarrer auszuwählen; dieser allein durfte im Pfarrhause wohnen, aber keiner mehr von den Chorherren; das Kloster sollte ohne Genehmigung des Magistrats keinen Convent bei der Kirche errichten oder irgend ein Gebäude, das für ein Kloster angesehen werden könnte. Der Pfarrherr habe auf seine Kosten zwei Capelläne zu halten, die nicht Kloster-, sondern Weltgeistliche sein mußten. Der Magistrat sollte berechtigt sein