Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/047

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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des Kalandes 1334 ist von diesen beiden Capellanen die Rede. Sie sollten nebst dem Kirchherrn zur Kalandsversammlung eingeladen werden. — In Eutin war es nach den Statuten des Collegiatstifts von 1309 die Obliegenheit des Capellans die Kranken auf dem Lande zu besuchen.

Eine etwas andere Stellung als die Capellane, welche, wie gezeigt, eigentliche Gehülfen der Pfarrherren waren, hatten diejenigen Geistlichen, welche selbstständiger an Capellen angestellt waren. Es gab solche kleinere Kirchen, die noch immer Capellen hießen, aber dennoch Gemeinen hatten, für welche wenigstens die meisten Amtsgeschäfte durch einen besondern Geistlichen verrichtet werden durften. Ein solcher, den man mit Fug hätte Capellan nennen können, wenn nicht dieser Name, wie gezeigt, bereits die andere Bedeutung als Pfarrgehülfe erlangt hätte, hieß nun, da er in der That doch in einer Art Pfarrherr war, Rector capellae. Wir wollen ein Beispiel einer solchen Capelle anführen. Propst Berthold zu Lübeck als Vertreter des abwesenden Bischofs bestätigte 1436[1] die Stiftung der Capelle zu Slutop für die beiden Dörfer Slukopp und Hernickwygk zur Gemeine der S. Jacobi-Kirche in Lübeck gehörig. Die Stiftung ging vom Magistrat zu Lübeck aus, und als Grund wird die Entlegenheit dieser Ortschaften angeführt, „de verne aff syn belegen also de zee bewonen zere to Wyntersdagen, wannere de Regen dat nat maket, unde umme anders Unweders willen to der gesechten Parkerken sunder grote Swarheit nicht mögen kommen unde to den rechten geystliken Ambachten unde beqwemen Tyden in der Kerken mogen mank wesen, edder dar ganz werden affgetogen, und mochte dar van komen, dat ichteswelke vom eren Inwaners sunder Sacrament der Kerken vorscheden, so alse dat leyder vakene in Ertyden, so man secht, is bescheyn." Mit dazu angewiesenen Renten wurde nun die Capelle fundirt. Sie wird genannt eine Capelle oder Pfarrkirche im Gebiet einer andern Pfarrkirche. (Capell effte Parkerke mank den Enden eyner anderen Parkerken) und das Verhältniß so bestimmt, daß sie sein solle „eyn enye Capellen under dem Namen eyner Dochter der Kerken Sunte Jacoppes vorgesecht, mit alleme Parrechte behalveren der Kinderdopinge


  1. Die Urkunde darüber ist mitgetheilt in Falck's Staatsbürg. Magazin IX. 48—53.