Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/036
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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die Buße war eine höhere, wenn die Versäumniß an hohen Feiertagen stattgefunden hatte. Versäumte ein residirender Canonicus in zehn Wochen ohne Erlaubniß des Capitels den ordentlichen Kirchendienst, so sollte er vorläufig an den gemeinsamen Einnahmen, der Communität, keinen Antheil haben, und dieselbe ganz einbüßen, falls er, Krankheitsfälle allein ausgenommen, eine Woche hindurch den Chordienst versäumt hatte. Kein Canoniker durfte gegen einen seiner Collegen eine Klage erheben, ohne daß vorher im Capitel der Versuch zur gütlichen Beilegung der Streitsache gemacht worden. Jeder canonicus admissus leistete dem Capitel auf das Evangelium einen Eid der Treue und des Gehorsams nach den Statuten, sowie dahin, die Heimlichkeiten zu verschweigen und das Eigenthum der Kirche wie sein eigenes vertheidigen zu wollen.
Es war genau bestimmt, an welchen Festtagen die Canoniker zu predigen (sermonem habere) verpflichtet waren, und die Vernachlässigung dieser Pflicht mit Geldstrafe belegt, die Tage der Weihnachten, Epiphanie, Marientage, Ostern, Himmelfahrtstag, Pfingsten, Frohnleichnamstag, Petri und Pauli Festtage und die Heiligentage der Kirche. Die Besorgung des Gottesdienstes in der Domkirche war stets das Hauptgeschäft der Mitglieder des Capitels, und die Leitung lag dabei dem Cantor ob. Jeder Domherr hatte im Chor seinen besonderen Stuhl (stallum in choro) zu beiden Seiten vom Hochaltar. So war die Einrichtung in allen Domcapiteln, auch in dem Collegiat-Capitel zu Hadersleben an der stattlichen Marienkirche.
Dasselbe wird zuerst 1273 urkundlich erwähnt, indem der Bischof Bondo von Schleswig damals den Bischofszehnten des Kirchspiels Aller an die Marienkirche schenkte und selbigen zwischen dem dortigen Cantor und den vier Canonikern vertheilte. Als bald nach der Errichtung der Statuten von 1309 mit dem Propsten von Barwith-Syssel Streit entstand wegen der prätendirten Amtsgewalt und Competenz des Propsten, wurde die Sache durch den Bischof von Schleswig, nach dem Bericht und Bedenken des Archidiaconus und des Propsten vom Strande, definitiv entschieden. Auch ertheilte Bischof Jahannes 1321 dem Propsten von Barwith-Syssel, der über zu geringe Einnahme klagte, die Kirche zu Hoptrup, den Bischofszehnten zu Aller (dessen Rechtsverhältniß nicht klar ist) und praebendam canonicatus in ecclesia beatae Virginis Mariae.