Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/330

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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das Patronat auf die Kirchenstiftungen zurückschließen. Es finden sich hauptsächlich landesherrliche, bischöfliche, adlige, städtische, auch Familien-Patronate, von welchen das Besetzungsrecht, auch außer gewissen Ehrenrechten eine Aufsicht über das Kirchengut abhängig war. Gab es nun freilich eine nicht geringe Anzahl ursprünglich bischöflicher Kirchen, die zum Theil nachher an geistliche Stiftungen übertragen wurden, und es auf diese Weise möglich machten, daß die Geistlichkeit sich ziemlich beliebig ergänzen konnte, wenn Todesfälle eintraten: so war doch auch die Zahl der landesherrlichen Patronate nicht gering, und nicht wenige befanden sich in den Händen anderer weltlicher Personen, wodurch diese denn allerdings einen nicht geringen Einfluß auf die Besetzung geistlicher Aemter übten. Es ist nicht unrichtig die Bemerkung gemacht, die Kapellen hätten dem Patronatrecht zum Theil den Ursprung gegeben, insofern nämlich man unter Kapellen eigentlich Gotteshäuser für Privatpersonen zu verstehen hat, wovon nachher an einem andern Orte mehr. Wer dazu ein Gotteshaus stiftete, Grund und Boden dazu hergab und eine Dotation zum Unterhalt Geistlicher auswies, der überkam dadurch das Patronatrecht. So war es mit Hauskapellen der Edelleute, mit Kapellen, welche einzelne Dorfschaften gründeten, auch mit den vielen Altären in größeren Kirchen, an welchen Vicare angestellt wurden, deren Ernennung oder eigentlich Präsentation, (denn der Ernannte mußte jedenfalls dem Bischof zur Genehmigung und Übertragung der geistlichen Funktion dargestellt werden) „die Lehnware“, wie man es nannte, die Stifter häufig sich unb ihren Nachkommen vorbehielten, häufig im Familieninteresse, um solche aus der Familie, die sich dem geistlichen Stande widmen würden, versorgen zu können. Man geht, wenn gesagt wird, die Patronate stammten von den Kapellen her, davon aus, daß im Gegentheil bie Besetzung an den alten öffentlichen oder Parochialkirchen ein bischöfliches Recht gewesen sein müsse. Dies hat auch, namentlich was Deutschland anbelangt, großentheils seine Richtigkeit, insofern die ersten Parochien oder großen Distrikts-Kirchspiele aus einer Zertheilung des bischöflichen Sprengels entstanden, die Pfarrer Stellvertreter der Bischöfe in einem gewissen Bezirk und daher auch selbstverständlich von ihnen zu ernennen waren. So sehen wir die Kirche zu Meldorf als eine der alten Taufkirchen bischöflicher Verleihung, wie daraus hervorgeht, daß der Erzbischof dieselbe 1142