Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/328
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 2. Band | 3. Band | 4. Band | |
1. Band | Inhalt des 1. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [327] |
Nächste Seite>>> [329] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-1.djvu | |
korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
dem aristokratischen und monarchischen hatte weichen müssen. Die Römische Kirche aber ist in ihrem Wesen keinesweges demokratisch, auch neigte sie immer dem Monarchischen sich zu. Da mußten denn freilich ihre Grundsätze mit den demokratischen und republikanischen Grundelementen jener Bauerngemeinden sich stark genug stoßen. Und es ist dieser Conflikt in der Landesgeschichte von Nordfriesland und besonders von Dithmarschen ein bedeutendes Moment, welches so genau mit der Verfassungs- und Rechtsgeschichte dieser freien Landesgemeinden zusammenhängt, daß wir unsere Leser in dieser Beziehung auf die bekannte Literatur und bezüglichen Urkundensammlungen verweisen müssen.
Da hier aber von den Wechselbeziehungen der Kirche und des Staates die Rede ist, muß noch eines zwiefachen Verhältnisses gedacht werden, bei welchem Kirche und Staat einander speciell berührten. Es sind die Schirmvogtei und das Patronat, zwei Verhältnisse, über welche am füglichsten an diesem Orte zu reden ist.
Die Schirmvogtei (advocatia) ist hier zu Lande freilich nie von der Bedeutung gewesen, als anderswo, doch ist über dieselbe Einiges zu sagen. Die Kirchen bedurften, insofern sie begütert und mit Einkünften versehen waren, weltlichen Beistandes, um theils die Güter zu beschützen, theils zum Genusse der Einkünfte gelangen zu können. Advocatus bezeichnet den Herbeigerufenen, den Beistand, und es liegt schon darin, daß der des Schutzes Bedürftige die Wahl hat. So geschah es auch. Die Bisthümer und andere geistliche Stiftungen wählten sich ihre Schirmherren. Nichts lag näher als die Landesfürsten dazu zu erwählen, in deren Gebiet die Güter belegen waren, und diese empfingen dann wieder von den geistlichen Stiftungen zur Vergütung für ihren Schutz gewisse Nutzungen oder einen Theil der Einkünfte, dazu noch in der Regel die Versicherung geistlichen Heils, der Fürbitte von Seiten der Geistlichen und der Theilnahme an dem Verdienst aller ihrer sogenannten guten Werke. Es ist ein Irrthum, wenn man meint, jede einzelne Kirche hätte ihren Schirmvogt gehabt, einen advocatus ecclesiae. Ecclesiae hießen überhaupt anfangs nur die größeren angeseheneren Kirchen, bischöfliche und Stiftskirchen. Es hat jene irrthümliche Ansicht manche Verwirrung in die ältere Holsteinische Kirchengeschichte gebracht. Wo man einen Advocatus erwähnt fand, da sollte es der Schirmvogt einer Kirche sein. Man dachte sich etwa bei jeder der