Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/314
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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eine Weise der Kirche und ihren Gerechtsamen zu nahe treten würden; es sollte dieser Bannbrief ins Dänische (in die Sprache der Layen, paa ligmanne tunge) übersetzt und an allen hohen Festen von den Pfarrern verlesen werden. Es war freilich Niemand genannt, aber man weiß sehr gut, daß die Banndrohung vornehmlich auch dem Könige Erich (Plogpenning) galt, der freilich vom Papst die Bewilligung erhalten hatte, zu einem Kreuzzuge gegen die Esthen ein Drittheil des Zehnten verwenden zu dürfen, aber damit nach Gefallen schaltete und Kirche und Geistlichkeit noch mehr beschatzen wollte. Der päpstliche Nuntius hatte ihn nun zu erinnern, er möge davon abstehen, zur Kriegsführung zu Wasser und zu Lande über Vermögen der Kirchen Beiträge zu fordern .[1]
Was sich dann weiter für ein Kampf zwischen dem Königthum und Erzbisthum begeben, zumal als seit 1254 Jacob Erlandsen letzteres bekleidete, gehört der eigentlichen dänischen Kirchengeschichte an; allein zu erwähnen ist doch der vielberufenen, auf einem zu Weile 1256 gehaltenen National-Concil verfaßten Constitution, die nach ihren Anfangsworten: Cum ecclesia Daciana benannt zu werden pflegt .[2] Es wird durch dieselbe, da die dänische Kirche, wie es heißt, der Verfolgung von Tyrannen ausgesetzt sei, bestimmt, daß der Bann über das Reich verhängt werden sollte, sobald ein Bischof auf Befehl oder mit Zuthun des Königs gefangen gesetzt würde. Diese Constitution erlangte im October 1257 die päpstliche Bestätigung. Man hat in den folgenden Streitigkeiten sich oft auf dieselbe berufen. Und allerdings waren bereits Fälle vorgekommen, wo Gefangenhaltung von Bischöfen Statt gefunden. Nicht nur war Bischof Eskild von Schleswig, da er es mit dem Könige wider den Herzog hielt, 1253 von den Holsteinern gefangen nach Segeberg geführt, sondern dessen Nachfolger Nicolaus ward bei nächtlicher Weile um 1255 von einem Edelmann Timm Lille (oder Tuco dictus Parvus, wie die desfalls erlassenen päpstlichen Briefe [3] ihn nennen)
- ↑ s. Pontopp. A. E. D. I, 357 — 359, wo auch der Bannbrief in lateinischer und altdänischer Sprache.
- ↑ Abgedruckt ist diese Constitution unter andern bei Pontoppidan A. E. D. I, 681, 682.
- ↑ Diese Briefe stehen bei Cypr. 277-280. Der Zusammenhang der Sache ist nicht recht klar. Aus dem einen der Briefe, der an den Guardian der Franciscaner zu Braunschweig gerichtet ist (man sieht beiläufig daraus, wie die Franciscaner vom päpstlichen Hofe gebraucht wurden), erhellt, daß der Timmo oder Tuco, der als ein Laye der Schleswiger Diöcese bezeichnet wird, unter Jurisdiction des Herzogs von Braunschweig gestanden, auf dessen Befehl gehandelt habe. Daß die Braunschweiger Herzöge hier Pfandschaften besaßen, die erst 1297 an Graf Gerhard von Holstein übergingen, wissen wir anderweitig, s. Michelsens Nordfriesland S. 185. Ob Timmo oder Tuco der rechte Name des Edelmannes gewesen, ist schwer zu ermitteln, man möchte letzteres glauben, da er Danus genannt wird.